DGUV Information 215-613 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Betrieb

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.10 - 4.10 Maßnahmen bei BBA-Ausfall

Grundsätzlich sind zur Weiterführung der Geldgeschäfte nach einem BBA-Ausfall bauliche Einrichtungen, z. B. Notkassen oder Nebenräume, zu schaffen und organisatorische Maßnahmen zu treffen.

Sollte in begründeten Ausnahmefällen kein entsprechender Raum zur Verfügung stehen, dürfen maximal € 5 000 unter mindestens 30 Sekunden Verzögerungszeit bei einem BBA-Ausfall am BBA-Arbeitsplatz bereitgehalten werden. Solange der BBA nicht ausgefallen ist, dürfen beliebige Stückelungen von Euro-Banknoten nur unter 5 Minuten Sperrzeit aufbewahrt werden. Eine ständige Aufbewahrung unter 30 Sekunden Zeitverzögerung in "Erwartung eines Ausfalls" ist nicht zulässig.

Zum Schutz der Versicherten dürfen Wertebereiche von Banknotenautomaten nur geöffnet werden, wenn die Arbeitsbereiche öffentlich nicht zugänglich sind und der Einblick in diese Bereiche aufgehoben wurde. Diese Forderung ist erfüllt, wenn z. B. die Einleitung des Öffnungsvorganges von Beschäftigtenbedienten Banknotenautomaten (BBA) erst außerhalb der Öffnungszeiten erfolgt.