DGUV Information 215-613 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Betrieb

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Abschnitt 4.7 - 4.7 Bearbeitung und Verwahrung von Banknoten

Das Annehmen oder Ausgeben von Banknoten ist auch außerhalb von gesicherten Arbeitsplätzen zulässig, es gilt nicht als Bearbeiten oder Verwahren. Dies umfasst das Annehmen und Nachzählen sowie Ausgeben und Vorzählen von Banknoten.

Banknoten dürfen in Kundenbereichen nur gesichert verwahrt werden (z. B. Kassenbox, BBA, zeitverschlossene Behältnisse, Wertschutzschränke), dies gilt auch für "Registriergeld".

Zeitverschlüsse bzw. Doppelverschlüsse nach dem Vier-Augen-Prinzip dürfen nicht aufgehoben werden.

An ungesicherten Arbeitsplätzen in Kundenbereichen angenommene Banknoten müssen unverzüglich gesichert werden.

Siehe auch § 29 DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".

Größere Ein- und Auszahlungen sollten "außerhalb" der Kundenbereiche (z. B. in einem Besprechungsraum oder an einer Diskretkasse) abgewickelt werden.

Derartige Maßnahmen, die eventuell zeitliche Verzögerungen in der Bedienung mit sich bringen, werden bei den Kunden bzw. Kundinnen auf Verständnis stoßen, wenn herausgestellt wird, dass die dadurch gewonnene Sicherheit auch in ihrem Interesse liegt.

Kassierer bzw. Kassiererinnen haben vor einem kurzfristigen Verlassen der Kassenbox, z. B. für den Toilettengang, die griffbereiten Banknotenbestände unter Verschluss zu nehmen. Regelmäßige Geldtransporte außerhalb der Öffnungszeiten im Kundenbereich sind, solange noch Kunden bzw. Kundinnen anwesend sind, zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, ist der Vorgang unauffällig durchzuführen.