DGUV Information 215-613 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Betrieb

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Abschnitt 4.6 - 4.6 Erste Hilfe und psychologische Betreuung

Um mögliche bleibende psychische und physische Schäden zu minimieren, sind die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel vorrätig zu halten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Ersten Hilfe sowie der psychologischen Betreuung Betroffener vorzusehen. Dies gilt insbesondere, wenn Arbeiten von einer Person alleine durchgeführt werden.

Es wird empfohlen, die psychologische Betreuung nach einem Überfall in den Notfallplan zu integrieren. Dazu gehört das Festlegen von innerbetrieblichen und externen Meldewegen sowie von Verantwortlichkeiten.

Betreuung

Betroffene sollten direkt nach dem traumatischen Ereignis, möglichst noch am Unfallort, betreut werden. Dies übernehmen Erstbetreuerinnen und Erstbetreuer oder psychologische Ersthelferinnen und Ersthelfer. Sie sollen sich ausschließlich um die Betroffenen kümmern, ohne gleichzeitig andere Aufgaben erfüllen zu müssen. Bei der Erstbetreuung kommt es auf ein möglichst zeitnahes "Sich-Kümmern" und "Nicht-Alleine-Lassen" an.

Siehe auch die DGUV Information 206-017 "Gut vorbereitet für den Ernstfall! - Mit traumatischen Ereignissen im Betrieb umgehen"

Meldemöglichkeiten müssen auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten bestehen.

Siehe auch § 21 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Die von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer zu treffenden organisatorischen Maßnahmen sind z. B. in einem Alarmplan festzuhalten.