Abschnitt 2.1 - 2.1 Beteiligung der Beschäftigtenvertretungen
Die Regelungen des geltenden Betriebsverfassungsgesetzes bzw. des Bundes-/Landesvertretungsgesetzes sind zu beachten.
Bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung "Kassen" und der Entscheidung über Maßnahmen zum Erreichen der Schutzziele sind die Beschäftigtenvertretungen zu beteiligen.
Die Mitbestimmung der Mitarbeiter- bzw. Beschäftigtenvertretungen umfasst auch deren Initiativrecht. In Betrieben ohne Mitarbeiter- oder Beschäftigtenvertretungen haben Arbeitgeber die Versicherten bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sowie zu Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz haben können.