DGUV Information 215-612 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausrüstung von Geschäftsstellen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2.1 - 2.1 Beteiligung der Beschäftigtenvertretungen

Die Regelungen des geltenden Betriebsverfassungsgesetzes bzw. des Bundes-/Landesvertretungsgesetzes sind zu beachten.

Bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung "Kassen" und der Entscheidung über Maßnahmen zum Erreichen der Schutzziele sind die Beschäftigtenvertretungen zu beteiligen.

Die Mitbestimmung der Mitarbeiter- bzw. Beschäftigtenvertretungen umfasst auch deren Initiativrecht. In Betrieben ohne Mitarbeiter- oder Beschäftigtenvertretungen haben Arbeitgeber die Versicherten bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sowie zu Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz haben können.