DGUV Information 215-612 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausrüstung von Geschäftsstellen

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Abschnitt 2 - 2 Allgemeine Anforderungen

Arbeitgeber haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung i. V. m. § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes den Stand der Technik sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Informationen zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen können der DGUV Information 215-611 "Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute - Hinweise für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zur Umsetzung der DGUV Vorschrift "Kassen" i. V. m. §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz" entnommen werden.

Eigene Versicherte und externe Dienstleister, die mit Planung, Ausführung, Betrieb und Kontrolle der Geschäftsstellen beauftragt sind, haben die einschlägigen Gesetze und Bestimmungen zu beachten sowie die erforderlichen Kenntnisse zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, insbesondere zur DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen", zu besitzen.

Siehe auch § 7 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).