DGUV Information 215-612 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausrüstung von Geschäftsstellen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 10.3 - 10.3 Durchbruchhemmende Abtrennungen

Arbeitsplätze mit griffbereiten Banknoten innerhalb öffentlich zugänglicher Bereiche (Kassiererarbeitsplätze) dürfen auch durchbruchhemmend abgetrennt sein, wenn z. B. die Bedingungen nach Abschnitt 10.3.1 "Höchstbeträge, Mindestsperrzeiten und personelle Voraussetzungen" erfüllt sind.

Eine durchbruchhemmende Abtrennung erfüllt nur dann das Schutzziel der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen", wenn sich der Kassierer bzw. die Kassiererin mit den Schlüsseln zur Kasse und zum Hintergrundbestand in der Sicherung aufhält. Nur so ist sichergestellt, dass ein potenzieller Täter den Kassierer bzw. die Kassiererin z. B. nicht niederschlagen und die Schlüssel wegnehmen kann.

Kann aufgrund der Anzahl der Versicherten oder des Arbeitsverfahrens nicht sichergestellt werden, dass die durchbruchhemmende Abtrennung ständig mit einem Kassierer bzw. einer Kassiererin besetzt ist, ist die Kasse durchschusshemmend auszuführen und mit einer biometrisch überwachten Zugangsschleuse als Zugangskontrollsystem zu versehen.

Folgende Ausführungsformen von durchbruchhemmenden Abtrennungen sind möglich:

Bei Neu- oder wesentlichen Umbauten der Kassenbox oder Vollverglasung ist grundsätzlich darauf zu achten, dass griffbereite Banknoten vom Kundenbereich nicht eingesehen werden können.

10.3.1
Höchstbeträge, Mindestsperrzeiten und personelle Voraussetzungen

Schalterräume mit mindestens 6 Versicherten mit Blickkontakt

Bei ständiger Anwesenheit von mindestens 6 Versicherten, die Blickkontakt haben, können Arbeitsplätze mit griffbereiten Banknoten (Kassiererarbeitsplätze) auch durchbruchhemmend abgetrennt sein, wenn der griffbereite Euro-Banknotenbestand pro Kassiererarbeitsplatz so gering wie möglich gehalten wird. Dieser Bestand darf die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Beträge nicht übersteigen. Darüber hinausgehende Bestände sind in zeitverschlossenen Behältnissen oder unter Doppelverschluss bei gleichzeitiger Wahrung des Vier-Augen-Prinzips zu verwahren. Der Doppelverschluss nach dem Vier-Augen-Prinzip erfüllt das Schutzziel nur dann, wenn zum Öffnen des Behältnisses vergleichbare Zeiten erforderlich sind wie bei dem Zeitverschlussbehältnis.

Um den Anreiz, eine Geschäftsstelle zu überfallen, zu reduzieren, wird empfohlen, auch Sorten unter einem Zeitverschluss von mindestens 30 Sekunden aufzubewahren. In grenznahen Gebieten kann es sinnvoll sein, die jeweils entsprechenden Sorten wie Euro-Banknoten zu behandeln.

Bei Verwendung zeitverschlossener Behältnisse ohne zeitlich gestaffelte Betragsfreigabe (z. B. Wertschutzschränke, Tagestresore), hat die Sperrzeit mindestens 3 Minuten zu betragen.

Bei Verwendung zeitverschlossener Behältnisse für zeitlich gestaffelte Betragsfreigabe soll die Sperrzeit je Banknotenfach in Abhängigkeit von der Betragshöhe angemessen gewählt werden, sie hat jedoch mindestens 30 Sekunden zu betragen. Die Sperrzeit für die Öffnung des gesamten Behältnisses darf 10 Minuten nicht unterschreiten.

Schalterräume mit mindestens 2 Versicherten mit Blickkontakt

Bei ständiger Anwesenheit von mindestens 2 Versicherten, die Blickkontakt haben, können Arbeitsplätze mit griffbereiten Banknoten (Kassiererarbeitsplätze) auch durchbruchhemmend abgetrennt sein, wenn der griffbereite Euro-Banknotenbestand pro Kassiererplatz so gering wie möglich gehalten wird. Dieser Bestand darf die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Beträge nicht übersteigen.

Anzahl der ständig anwesenden Versicherten mit BlickkontaktZulässiger Höchstbetrag nach § 32 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen"
2 und 3 Versicherte

4 und 5 Versicherte

ab 6 Versicherte
maximal € 10 000

maximal € 15 000

maximal € 50 000

Damit dieses Ziel erreicht werden kann, sind für die Nachversorgung des griffbereiten Banknotenbestandes und Entsorgung der überschüssigen Banknoten zeitverschlossene Behältnisse mit zeitlich gestaffelter Betragsfreigabe einzusetzen. Die Forderungen hinsichtlich der zeitlichen Staffelung sind z. B. erfüllt, wenn mindestens 5 Öffnungs-/Zeitstufen vorhanden sind. Die Sperrzeiten der einzelnen Fächer müssen für die verschiedenen Anwendungsfälle programmierbar sein. Dies wird erreicht, wenn sie zwischen 30 Sekunden und 10 Minuten programmierbar sind. Die Freigabe aller Banknotenfächer darf erst nach einer Sperrzeit von mindestens 10 Minuten erfolgen.

Siehe auch § 21 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".

Um den Anreiz, eine Geschäftsstelle zu überfallen, zu reduzieren, wird empfohlen, auch Sorten unter einem Zeitverschluss von mindestens 30 Sekunden aufzubewahren. In grenznahen Gebieten kann es sinnvoll sein, die jeweils entsprechenden Sorten wie Euro-Banknoten zu behandeln.

10.3.2
Konstruktive Anforderungen

Mindesthöhen

Durchbruchhemmende Abtrennungen stellen einen ausreichenden Schutz her, wenn sie

  • auf Schaltertischen aufgesetzt mindestens 2,10 m (Abbildung 22) hoch sind,

  • auf dem Boden aufstehende Abtrennungen mindestens 2,50 m hoch sind,

  • bei kombinierten Ausführungen die höhere Abtrennung seitlich mindestens 1,00 m weitergeführt ist. In niedrigen Räumen, die diese Abmessungen nicht zulassen, darf der Abstand zwischen Raumdecke und Abtrennung nicht größer als 0,12 m sein. Bei Abtrennungen, die nicht bis zur Decke reichen, ist ein zusätzlicher Übersteigschutz vorzusehen.

Materialien

In der DIN EN 356: 2000-02 sind mehrere durchbruchhemmende Widerstandsklassen festgelegt. Die geeignete Klasse hängt von den Werkzeugen, die von den Tätern mitgebracht werden, ab. Daher ist die zu verwendende Widerstandsklasse aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung vom Unternehmer bzw. von der Unternehmerin festzulegen. Bei dieser Beurteilung sind die Erkenntnisse der polizeilichen Beratungsstellen zu berücksichtigen.

ccc_1963_180301_22.jpg

Abb. 22
Maße für durchbruchhemmende Abtrennungen

Bisher erschienen Verglasungen, die mindestens die Anforderungen der Widerstandsklasse P3 A DIN EN 356: 2000-02 erfüllen, und Vergitterungen mit einer Mindestmaterialstärke von 0,8 cm (bei Stahl) und einem Gitterabstand von maximal 12 cm als ausreichend.

Wird auf eine durchbruchhemmende Glasscheibe mit Werkzeugen eingeschlagen, lösen sich energiereiche Splitter, durch die Versicherte auch hinter der Verglasung verletzt werden können. Zum Schutz der Versicherten vor Glassplittern können z. B. Sicherheitsfolien auf die Verglasung aufgebracht werden.

Befestigung durchbruchhemmender Abtrennungen

Durchbruchhemmende Abtrennungen müssen so befestigt sein, dass sie sich auch unter Einwirkung von Körperkraft oder einfachen Werkzeugen nicht aus ihren Halterungen lösen können. Das kann bei Silikat-, Polycarbonat- oder Acrylscheiben durch eine allseitige Rahmung erreicht werden.

Diese Forderung kann z. B. auch erfüllt sein, wenn Scheiben mit einem Seitenverhältnis von mehr als 2 : 1 zwei- oder dreiseitig gerahmt sind und durch zusätzliche Befestigungen verhindert ist, dass die Scheiben sich bei Bruch lösen.

Auch Verklammerungen mit formschlüssigen Klammern können bei entsprechender Konstruktion eine ausreichende Stabilität gewährleisten, wenn im oberen und unteren Bereich der Gläser ausreichend stabile und durchgehende Klammerreihen vorhanden sind (Abbildung 23). Bei sehr schmalen Glaselementen können gegebenenfalls auch weitere Klammerreihen erforderlich sein. Die obere Klammerreihe ist möglichst hoch am oberen Ende der Scheiben vorzusehen, die untere Reihe dicht oberhalb der Aufweitung der Durchreicheöffnungen über dem Schaltertresen. Wenn diese Klammern an der Wand enden, ist auf eine stabile Befestigung der Klammern im Mauerwerk oder gleichwertig zu achten, damit die bei einem Angriff auf die Klammern einwirkenden Zugkräfte sicher aufgenommen werden.

Wird die Verglasung nicht zwischen zwei Wänden verankert oder ist der Abstand zwischen den Wänden groß, ist zum Erreichen der notwendigen Stabilität zusätzlich zu den Klammern eine Befestigung der Scheiben an der Decke oder eine Montage der Klammern auf einem Trägerprofil erforderlich. Nur so kann bei einem Angriff auf die Verglasung (z. B. bei einer frei stehenden Kassenbox) verhindert werden, dass nach einem Bruch einer Scheibe die Abtrennung nach innen gedrückt werden kann und diese auf Versicherte stürzt.

Ein Verkleben der Scheiben untereinander mit einem geeigneten Kleber ist ebenfalls zulässig. Die geforderte Befestigung an den Wänden bzw. an der Decke hat analog zu den Forderungen bei den Klammern zu erfolgen.

ccc_1963_180301_23.jpg

Abb. 23
Durchbruchhemmende Verglasung mit Klammern

Sprech- und Durchreicheöffnungen

Sprech- und Durchreicheöffnungen in durchbruchhemmenden Abtrennungen bzw. Tresenaufbauten sind so zu bemessen, dass ein Durchsteigen nicht möglich ist. Das wird erreicht, wenn die Abstände zwischen den Bauelementen bei senkrechten und waagerechten Öffnungen nicht mehr als 12 cm betragen.

10.3.3
Durchbruchhemmende Vollabtrennungen

Diese Sicherungsform trennt in Schalterräumen die Arbeitsplätze aller Versicherten von den für Kunden bzw. Kundinnen zugänglichen Bereichen ab. Sie erfordert mindestens zwei Versicherte.

10.3.4
Durchbruchhemmende Kassenboxen

Diese Sicherungsform trennt in Schalterräumen die Kassiererplätze von den für Kunden bzw. Kundinnen zugänglichen Bereichen ab. Sie erfordert in der Regel mehr als zwei Versicherte, da der Kassierer bzw. die Kassiererin nicht (z. B. zu Beratungen) die Kasse verlassen darf, denn das Schutzziel der Kassenboxen wird nur dann erfüllt, wenn die Arbeitsplätze, an denen griffbereite Banknotenbestände vorrätig gehalten werden, ständig besetzt sind.

Zusätzlich zu den Forderungen an die Abtrennung sind z. B. ergonomische und konstruktive Anforderungen nach Arbeitsstättenverordnung zu erfüllen, insbesondere bezüglich

  • Grundfläche,

  • freier unverstellter Bewegungsfläche an jedem Arbeitsplatz,

  • Frischluftzuführung.

Zum Betrieb von Geschäftsstellen mit durchbruchhemmenden Abtrennungen und weniger als sechs ständig anwesenden Versicherten mit Blickkontakt (§ 16 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen") sind Hinweisschilder auf die Zeitverschlussbehältnisse zumindest an Eingängen und an Kassen gut sichtbar anzubringen.

Hinweise mit der Aussage

GELDBESTÄNDE ZEITSCHLOSSGESICHERT!
Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Sperrzeit.

oder geeignetem Piktogramm sind zu verwenden.

Siehe auch DGUV Informationen 215-616 und 215-620.