DGUV Information 215-612 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausrüstung von Geschäftsstellen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 7 - 7 Anforderungen an Zeitverschlussbehältnisse

Zeitverschlussbehältnisse müssen einen ausreichenden Widerstand gegen Aufbruch besitzen und gegen einfache Wegnahme gesichert sein.

Siehe auch § 21 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".

Die Forderung nach aufbruchhemmender Ausführung ist erfüllt, wenn die Gehäuse und Verschlusssysteme einen ausreichenden Widerstand gegen einfache Werkzeuge gewährleisten. Dies ist gegeben, wenn die Dauer bis zum Zugriff auf den Inhalt vergleichbar mit den erforderlichen Sperrzeiten entsprechend den Abschnitten 9.2 "Standard BBA-Stellen" und 10.3 "Durchbruchhemmende Abtrennungen" ist.

Die Sicherung der Zeitverschlussbehältnisse gegen Wegnahme wird z. B. durch Befestigung am Gebäude erreicht.

Die Forderung nach Programmierbarkeit für die verschiedenen Anwendungsfälle ist dann erfüllt, wenn Sperrzeiten von bis zu 10 Minuten eingestellt werden können. Die Möglichkeit einer Veränderung der Sperrzeit auf einfache Weise ist dann nicht gegeben, wenn z. B. spezielle Schlüssel verwendet oder Verkleidungen mit Spezialwerkzeugen entfernt werden müssen.

Siehe auch § 21 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".

Zusätzliche Hinweise finden sie in den Abschnitten 9 "Anforderungen an Geschäftsstellen mit Banknotenautomaten" und 10 "Anforderungen an Geschäftsstellen mit Abtrennungen".