DGUV Information 215-612 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausrüstung von Geschäftsstellen

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Abschnitt 6.3 - 6.3 Zu sichernde Bereiche und Räume

Zu sichernde Bereiche sind Kassen und nicht öffentlich zugängliche Bereiche/Räume (z. B. Hauptkasse und Geldbearbeitungsbereiche), in denen Versicherte Banknoten ausgeben, annehmen oder bearbeiten.

Daneben gibt es weitere Bereiche/Räume, die aufgrund ihrer Nutzung zu sichern sind. Dazu zählen z. B. Standorte von Sicherungseinrichtungen wie Überfallmeldezentrale oder Bildzentrale.

6.3.1 Wandelemente und Wände

Wandelemente und Wände müssen durchbruchhemmend gestaltet werden. Sie erfüllen die Anforderungen nur, wenn sie konstruktiv raumhoch bzw. bei sehr hohen Räumen mindestens 2,50 m hoch und mit Sicht- und Übersteigschutz versehen sind. Ein ausreichender Schutz gegen Durchbruch kann beispielweise realisiert werden durch:

  • Wandelemente/Wände in massiver Bauweise, Stärke mindestens 11,5 cm

  • Wände aus Porenbeton, verklebt, Stärke mindestens 17 cm

  • Holztafelwände doppeltbeplankt, mit einer Stärke der Holzwerkstoffplatten von jeweils mindestens 19 mm und einem Ständerabstand von maximal 60 cm.

6.3.2 Fenster

Fenster, die ohne Hilfsmittel von außen erreichbar sind, müssen gegen Einstieg und Einblick von außen gesichert sein, wenn Versicherte in dem dahinterliegenden Bereich Banknoten ausgeben, annehmen, bearbeiten oder verwahren. Fenster von Räumen, die einen ungehinderten Zugang zu den im ersten Absatz genannten Bereichen ermöglichen, müssen mindestens mit Sicherungen gegen Einstieg ausgerüstet sein.

Abweichend davon ist ein Einblick von außen zulässig, wenn die Fenster durchschusshemmend ausgeführt sind.

Siehe auch § 10 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".

Um keinen Anreiz zu einem Überfall zu bieten, sollte der Einblick in Bereiche, in denen Versicherte Banknoten ausgeben, annehmen, bearbeiten oder verwahren, grundsätzlich verwehrt werden.

Siehe auch § 21 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Diese Forderungen sind ohne zusätzliche Maßnahmen erfüllt, wenn z. B. die Höhe zwischen Fensterunterkante und dem Erdboden oder einer entsprechenden Aufstandsfläche mindestens 2 m beträgt. Bei niedriger gelegenen Fenstern sind diese Forderungen z. B. erfüllt, wenn mindestens bis zu einer Höhe von 2 m über dem Erdboden oder einer entsprechenden Aufstandsfläche Sicherungen gegen Einstieg und Einblick zusätzlich vorhanden sind.

Sicherungen gegen Einstieg können z. B. sein:

  • Fensterelemente und Festverglasungen, welche die Anforderungen der DIN EN 1627-1630 Widerstandsklasse 3 (RC 3) erfüllen

  • Fest verankerte metallische Vergitterungen mit senkrechten und horizontalen Stäben und einer von außen nicht einfach lösbaren Befestigung

  • Fenster mit Sperrsystemen (z. B. Vorlegestange, Kette), die bei vertikalen nicht mehr als 15 cm und horizontalen Öffnungen nicht mehr als 20 cm Öffnungsweite zulassen

Bei der Verwendung von normalen Dreh-Kipp-Beschlägen ist zu prüfen, ob diese im gekippten Zustand gegen Manipulation ausreichend gesichert sind, gegebenenfalls sind zusätzliche Sicherungen vorzusehen.

Sind diese Fenster Bestandteil eines Fluchtweges, müssen diese und vorhandene Sicherungen, z. B. Gitter, ohne Hilfsmittel von innen zu entriegeln sein. Dieser Entriegelungsmechanismus darf von außen nicht erreichbar sein.

Sicherungen gegen Einblick von außen können z. B. sein:

  • Sichtblenden

  • Folierungen

  • Reklameträger

  • entsprechend eingestellte Lamellenstores

  • dichte Gardinen oder Vorhänge

Die Wirksamkeit darf nicht durch die Innenraumbeleuchtung oder durch Gegenlicht aufgehoben werden.

6.3.3 Türen

Türen müssen durchbruchhemmend gestaltet werden.

Ein ausreichender Schutz gegen Durchbruch kann bei Türen, welche aus öffentlichen Bereichen außerhalb der Öffnungszeiten der Geschäftsstelle zugänglich sind, beispielsweise mit Türen mit einer Widerstandsklasse 3 nach DIN EN 1627-1630 (RC 3) erreicht werden.

Für Türen, welche nur während der Öffnungszeiten der Geschäftsstelle öffentlich zugänglich sind, kann ein ausreichender Schutz gegen Durchbruch beispielsweise realisiert werden durch:

  • Türen mit einer Widerstandsklasse 2 nach DIN EN 21627-1630 (RC 2)

  • Vollholztüren mit Stahlzarge

  • Türen zu Kassen gemäß ihren Anforderungen §§ 11 bis 16 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen"

Bei den Türen ist auf stabile Schließbleche und Scharniere zu achten.

Gegen unbefugtes Öffnen müssen sie mit Sicherheitsschlössern ausgerüstet sein. Sie dürfen sich von außen nur mit Schlüsseln oder gleichwertig arbeitenden Systemen öffnen lassen.

Die Türen müssen einen Durchblick von innen nach außen gewähren. Dies kann z. B. durch einen Weitwinkelspion oder eine Videoanlage erreicht werden. Bei nicht öffentlich zugänglichen Bereichen/Räumen, in denen Banknoten durch Versicherte bearbeitet und verwahrt werden, ist ein Einblick von außen nach innen zu verhindern.

Werden in gesicherten Bereichen/Räumen Banknoten von Versicherten bearbeitet, so sind diese Bereiche/Räume zu verschließen.