DGUV Information 215-612 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausrüstung von Geschäftsstellen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6.2 - 6.2 Eingänge ohne Publikumsverkehr (Personaleingangstüren)

Personaleingänge sollen zum Erschweren von Angriffen oder Überfällen beim Betreten bzw. Verlassen des Gebäudes möglichst in Bereichen liegen, die von der allgemeinen Öffentlichkeit überblickt werden können. Eingangstüren, die in Treppenhäusern von Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern liegen oder von der Gebäuderückseite zu erreichen sind und so Möglichkeiten zum unbemerkten Abfangen der Versicherten bieten, erfüllen diese Anforderungen ohne zusätzliche Maßnahmen nicht (siehe hierzu auch Kapitel 4.2 in der DGUV Information 215-613).

Personaleingangstüren müssen insgesamt gegen Angriff, z. B. entsprechend DIN EN 1627- 1630 Widerstandsklasse 2 (RC 2), gesichert sein. Diese Türen sind selbstschließend auszuführen.

Siehe auch § 9 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".

Sie dürfen sich von außen nur mit Schlüsseln oder gleichwertig arbeitenden Systemen, biometrischen Scannern, Codetastaturen bzw. entsprechenden Elementen öffnen lassen. Werden Profilzylinder eingesetzt, sind diese bündig (Überstand maximal 3 mm) zu montieren und gegen Abbrechen, Aufbohren und Herausziehen durch Verwendung eines Sicherheitsbeschlages mit Ziehschutz zu schützen. Geeignete geprüfte Profilzylinder sind z. B. der VdS 2156 - "Schließzylinder mit Einzelsperrschließung" zu entnehmen.

Siehe auch DIN 18252: 2017-08 "Profilzylinder für Türschlösser".

Die Türen müssen einen Durchblick von innen nach außen ermöglichen und einen Einblick von außen verhindern, um ein Abfangen der Versicherten zu erschweren. Dies kann z. B. durch einen Weitwinkelspion oder eine Videoanlage erreicht werden. Halb verspiegelte Scheiben (Spionspiegel) erfüllen diese Anforderungen je nach Beleuchtungsstärke der Bereiche nicht.

Siehe auch § 9 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".

Die Anforderungen an Selbstschließeinrichtungen erfüllen z. B. hydraulische Türschließer, in die Türen eingebaute Federbänder oder bei schweren Türen Türbänder mit Steigung.

Damit sich potenzielle Täter nicht in der Nähe der Türen verstecken können, sind die Türaußenbereiche der Personaleingänge allgemein überblickbar und ausreichend beleuchtet zu gestalten. Der Verhinderung von Versteck- und Abfangmöglichkeiten für potenzielle Täter kommt insbesondere bei Personalzugängen über Treppenhäuser in Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern besondere Bedeutung zu.

Außerdem ist eine ausreichende Außenbeleuchtung vorzusehen. Sie ist z. B. dann gewährleistet, wenn die Mindestbeleuchtungsstärke

  • vor der Hauseingangstür als Personaleingang im gesamten Zugangsbereich mindestens 20 Lux beträgt,

  • vor der Etageneingangstür als Personaleingang im gesamten Zugangsbereich mindestens 100 Lux beträgt und

  • die Beleuchtung ausreichend lange vor und nach der Arbeitszeit gewährleistet ist.

Eine automatische Steuerung der Außenbeleuchtung ist zweckmäßig. Personaleingangstüren dürfen nur geöffnet werden, wenn vorher geprüft wurde, dass kein Überfall zu erwarten ist. Sind für den Betrieb während der Arbeitszeit fernbediente Türöffner vorhanden, sind zusätzliche Einrichtungen zur Personeneinlasskontrolle - z. B. Videoüberwachung - zu installieren.