Abschnitt 6.1 - 6.1 Eingänge mit Publikumsverkehr
Eingänge für den Publikumsverkehr müssen so ausgeführt sein, dass sie von innen überblickt werden können. Diese Forderung soll gewährleisten, dass etwaige Täter frühzeitig erkannt werden können.
Siehe auch § 8 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".
Die äußeren Türen von Windfängen oder deren Glasfüllungen sind aus Sicherheitsglas (mindestens ESG) herzustellen. Glastrennwände bzw. innere Türen von Windfängen sollten angriffshemmenden Verglasungen gemäß DIN EN 356: 2000-02 entsprechen. Sollte aus Denkmalschutzgründen eine Glastür oder Tür mit ausreichend großen Glaseinsätzen nicht möglich sein, kann gegebenenfalls über ein benachbartes Fenster der Überblick von innen nach außen realisiert werden.
Sind Automatenver- und -entsorgungsbereiche (BBA, KBA) durch Verglasungen einsehbar, ist ein zusätzlicher Sichtschutz vorzusehen.