DGUV Information 215-612 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausrüstung von Geschäftsstellen

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Abschnitt 5 - 5 Telefon

Telefone sollen die Kontaktaufnahme mit hilfebringenden Stellen jederzeit ermöglichen. Arbeitsplätze, an denen Versicherte

  • Auszahlungen aus Banknotenautomaten einleiten oder solche freigeben können oder

  • in Kassenboxen oder Vollverglasungen Banknoten annehmen und ausgeben,

müssen mit amtsberechtigten Telefonen ausgerüstet sein, an denen die Rufnummern der hilfebringenden Stellen deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sind. Die Nummern sind - sofern erforderlich - mit Amtsvorwahl anzugeben.

Siehe auch § 4 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".

Bei der Wahl der Rufnummer ist vorrangig der Notruf 110 vorzugeben. In mit der örtlich zuständigen Polizei abzustimmenden Ausnahmefällen kann es sinnvoll sein, die Rufnummer der örtlich zuständigen Polizeidienststelle anzugeben, wenn z. B. Randgebiete eines Landkreises noch zum Telefonnetz der nächsten Großstadt gehören.

Um das in der Polizei-Dienstverordnung (PDV 100) vorgesehene Rückrufverfahren zu ermöglichen, benötigt die Polizei eine Telefonnummer in den Einsatzunterlagen, die direkt zu einem Telefon in der Geschäftsstelle führt. Der Apparat sollte so installiert sein, dass betroffene Versicherte Auskünfte zum Geschehen erteilen können. Eine Weiterleitung des Anschlusses zu einem Arbeitsplatz in einem Call Center ist nicht zulässig. Diese Telefone sind auch dann erforderlich, wenn eine Überfallmeldeanlage vorhanden ist.