DGUV Information 215-612 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausrüstung von Geschäftsstellen

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Abschnitt 3.4 - 3.4 Übertragungswege

Der Übertragungsweg ist die Verbindung zwischen der Gefahrenmeldeanlage und der alarmempfangenden Stelle. Im einfachsten Fall (Single Path) besteht der Übertragungsweg aus einem Netz und den beiden zugeordneten Netzabschlüssen. Zur Erhöhung der Übertragungssicherheit können zwei Übertragungswege (Dual Path bzw. Redundanz) in unterschiedlichen Netzen (z. B. Funk und drahtgebunden) miteinander kombiniert werden. In Übertragungswegen können zusätzliche Einrichtungen vorhanden sein, z. B. Kommunikationsgeräte, die einem Netzbetreiber, dem Betreiber einer Alarmübertragungsanlage oder Dritten gehören können.

Für Gefahrenmeldeanlagen kommen stehende oder bedarfsgesteuerte Übertragungswege zur Anwendung. Die jeweils erforderliche Variante ist abhängig von der Art der zu übertragenden Meldungen und dem Übertragungsstandard der Gefahrenmeldeanlage. Bei den Übertragungswegen ist der Stand der Technik zu berücksichtigen.

Spezielle Anforderungen können sich aus Verträgen mit Sachversicherern, der Polizei oder der alarmempfangenden Stelle ergeben. Automatische Wähl- und Ansagegeräte sind als Übertragungsgeräte nicht mehr zulässig.