DGUV Information 215-612 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausrüstung von Geschäftsstellen

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Arten elektronischer Gefahrenmeldeanlagen

Überfallmeldeanlagen

Überfallmeldeanlagen sollen eine von den Tätern unbemerkte Alarmierung der hilfebringenden Stellen ermöglichen.

Zur Gewährleistung der Ersten Hilfe in Geschäftsstellen mit nur einem Versicherten bzw. einer Versicherten kann von einer Leitzentrale nach Alarmauslösung durch den Einsatz einer ORÜA mit Fernübertragung von Videobildern die Situation vor Ort sofort beurteilt und notwendige Hilfsmaßnahmen eingeleitet werden.

Eine Alarmauslösung kann bereits beim Betreten

  • der Geschäftsstelle durch

    • Eingabe eines Überfallcodes bei gleichzeitiger Zutrittsmöglichkeit,

    • Eingabe eines Überfallcodes in Verbindung mit der Unscharfschaltung der Einbruchmeldeanlage,

  • des bankinternen Bereiches,

  • von Sicherungsbereichen (z. B. Wertschutzschrankraum, Technikraum),

  • des Wertschutzraumes

sowie

  • beim Öffnen des Wertschutzschrankes/der Wertschutzraumtür,

  • bei der Ausgabe und Entgegennahme von Banknoten,

  • bei der Bereitstellung oder Autorisierung von Banknotenauszahlungen aus Banknotenautomaten unter Mitwirkung von Versicherten,

  • mit der Einleitung einer Öffnung des Hauptverschlusses bei KBA-, BBA- oder PLUS-Lösung,

  • bei der Ansteuerung von Zeitverschlussbehältnissen

realisiert werden.

In Ausnahmefällen kann bei fahrbaren Zweigstellen ergänzend eine akustische Alarmierung erforderlich sein. Diese muss dann an mehrere beauftragte Personen gerichtet sein, die mindestens während der gesamten Standzeit der Geschäftsstelle den Alarm wahrnehmen und weiterleiten können.

Siehe auch § 5 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".

Zur Auslösung eines Überfallalarms sind unterschiedliche technische Lösungen im Einsatz, z. B.:

  • Handauslöser

  • Fußauslöser

  • Geldscheinkontakt

  • stationäre Funküberfallmelder

  • integrierte Auslösemöglichkeiten, z.B.

    • über elektronische Schlösser

    • elektronische Zutrittskontrollsysteme

    • Tastaturen in Zeitverschlussbehältnissen

    • PLUS-, BBA- und KBA-Bedienprogramme

    • Schalteinrichtungen von Einbruchmeldeanlagen

Durch eine geeignete Software in Verbindung mit einer Anschaltbox ist es möglich, eine Alarmauslösung z. B. über die PC-Tastatur in der Geschäftsstelle durchzuführen. Dadurch kann die Forderung der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen", eine Alarmauslösung unbemerkt zu aktivieren, erfüllt werden.

Eine Alarmauslösung kann vom Täter bemerkt werden, wenn z. B.

  • die Alarmauslöse-Knöpfe so positioniert sind, dass sie direkt einsehbar sind,

  • die Abdeckplättchen zur Feststellung der Alarmauslösung sichtbar beschädigt sind,

  • Schriftzüge oder Gefahrsymbole, z. B. auf dem Monitor oder durch LED-Anzeige erscheinen,

  • mit Auslösen des stillen Alarms die Weiterführung des Kassengeschäftes blockiert ist, d. h. Geldautomaten kein Geld ausgeben oder Zeitverschlusssysteme nach Ablauf der Sperrzeiten nicht freigegeben werden,

  • Laufgeräusche von Fotokameras deutlich wahrgenommen werden.

Einbruchmeldeanlagen

Hinweise zu Art und Umfang der Einbruchmeldeanlage sind in der "Richtlinie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei" (ÜEA-Richtlinie), dem "Bundeseinheitlichen Pflichtenkatalog für Errichterunternehmen von Überfall-und Einbruchmeldeanlagen" (Pfk ÜMA/EMA) der Polizei und in den Regelwerken der Sachversicherer enthalten.

Einbruchmeldeanlagen zur Überwachung der allgemeinen Geschäftsräume

Zum Schutz der Versicherten vor atypischen Überfällen können Überwachungen mit mindestens einer optischen Alarmanzeige, z. B. an von Versicherten benutzten Eingängen, ein Hilfsmittel sein, das Eindringen von Tätern in die Geschäftsstelle vor Betreten der Geschäftsräume zu erkennen. Hierbei sollten die Bereiche überwacht werden, die die Täter mit hoher Wahrscheinlichkeit betreten.

Sie kann bestehen aus einer

  • Überwachung der Zugänge und erreichbaren Fenstern auf Öffnung und Verschluss,

  • Überwachung von einstiegsgefährdeten Räumen,

  • fallenmäßigen Überwachung der Verkehrswege (Treppenhäuser, Flure),

  • in den Bedienvorgang integrierten Alarmauslösemöglichkeit unter Bedrohung bei

    • erzwungenem Betreten des Gebäudes,

    • erzwungener Öffnung gesicherter Bereiche,

    • erzwungener Öffnung von Wertschutzschränken und -räumen.

      (Diese Möglichkeit kann auch Bestandteil der Überfallmeldeanlage sein).

Durch die örtliche Alarmanzeige werden die Versicherten veranlasst, die Geschäftsstelle nicht zu betreten und die für einen solchen Zweck vereinbarten Maßnahmen - wie Alarmierung der Polizei - in die Wege zu leiten.

Zusätzlich sollte ein stiller Alarm zu einer hilfebringenden Stelle übertragen werden. Durch die Installation einer solchen Gefahrenmeldeanlage wird mehr Sicherheit für die Versicherten erreicht.

Die nach § 3 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" zusammen mit § 5 Arbeitsschutzgesetz zu erstellende Gefährdungsbeurteilung kann die Notwendigkeit einer Einbruchmeldeanlage aufzeigen, die auf die Anwesenheit von Unberechtigten hinweist.

Einbruchmeldeanlagen für die Wertesicherung

Bei der Objektüberwachung werden die Wertbehältnisse auf Öffnen, Verschluss und Durchgriff/-stieg sowie Wegnahme überwacht. Bei atypischen Überfällen kann durch die Alarmabgabe der Einbruchmeldeanlage bei erzwungener Öffnung außerhalb der Arbeitszeiten die hilfebringende Stelle informiert werden.