DGUV Information 213-724 - Hartmetallarbeitsplätze Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung

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Abschnitt 6.3 - Organisatorische Schutzmaßnahmen

6.3.1
Reinigung der Arbeitsplätze/-bereiche

Grundsätzlich sind Staubaufwirbelungen und Ablagerungen von Stäuben am Arbeitsplatz bzw. im Arbeitsbereich zu vermeiden. Das Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft oder trockenes Fegen sind zu unterlassen.

Hartmetallstäube sind mit Feucht- oder Nassverfahren nach dem Stand der Technik oder mit saugenden Verfahren unter Verwendung geeigneter Staubsauger oder Entstauber (Industriestaubsauger oder Entstauber der Staubklasse M gemäß DIN 60335-2-69) zu entfernen.

Hartmetallarbeitsplätze sind mit den erforderlichen Mitteln zur Reinigung auszustatten. Das können Mittel zur Nassreinigung (Wasserschlauch und Waschbürste) oder zur Trockenreinigung (Staubsauger) sein.

6.3.2
Sozialräume (Umkleide-, Wasch- und Pausenräume)

Belastete und nicht belastete Bereiche von Umkleideräumen sind zu trennen (Schwarz-Weiß-Prinzip). Separate Umkleideräume - getrennt durch Waschräume - sind anzustreben.

Auch vor einer kurzen Pause (trinken, rauchen usw.) müssen die Beschäftigten Hände und falls notwendig das Gesicht waschen, die Kleidung absaugen und die Schuhe säubern. Für die Reinigung der Kleidung haben sich spezielle Luftduschkabinen bewährt.

Umkleide-, Wasch- und Pausenräume (inkl. Mobiliar) sind feucht zu reinigen. Die Reinigung ist zu kontrollieren und zu dokumentieren.

6.3.3
Speisen, Getränke und Tabak

Essen, Trinken, Kaugummi kauen, Rauchen und Schnupfen sind in mit Hartmetallstäuben oder -aerosolen (beim Nassschleifen) belasteten Bereichen verboten.

Nahrungs- und Getränkeaufnahme oder das Rauchen sind nur in den dafür vorgesehenen Bereichen erlaubt, wenn zuvor die Hände und falls notwendig das Gesicht gewaschen wurden.

Die Zubereitung, der Verkauf und die Aufbewahrung von Speisen oder Getränken in kontaminierten Bereichen sind verboten.

Plätze zum Rauchen und für die Getränkeaufnahme sind genau festzulegen.

6.3.4
Unterweisung der Mitarbeiter

Inhalt und Form der Unterrichtung und Unterweisung der Mitarbeiter sind in § 14 GefStoffV festgelegt. Die Unterrichtung und Unterweisung erfolgt anhand der Betriebsanweisung, in der die auftretenden Gefährdungen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Hartmetall beschrieben sind.

6.3.5
Betriebsanweisung

Die in § 14 der Gefahrstoffverordnung geforderte Betriebsanweisung ist in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen und an der Arbeitsstätte an geeigneter Stelle möglichst in Arbeitsplatznähe zugänglich zu machen.

In der Betriebsanweisung muss der Beschäftigte auf die Gefahren für Mensch und Umwelt bei der Tätigkeit mit Hartmetallstäuben sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln hingewiesen werden.

6.3.6
Arbeitsmedizinische Vorsorge, arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung

Beschäftigten an Hartmetallplätzen sind gemäß ArbMedVV Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten. Beschäftigte sind hierzu im Rahmen der arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung zu unterweisen.