Abschnitt 4.4 - 4.4 Unterweisung bei elektrischen Gefährdungen
Bahnbetreiber fordern für Arbeiten in der Nähe von Fahrleitungsanlagen generell eine bahntechnische Unterweisung [39]. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten die Unterweisungsinhalte schriftlich festgelegt werden.
Inhalte dieser Unterweisung sind z. B.:
Verantwortlichkeiten bzw. konkret handelnde Personen,
ausgeschalteter/nicht ausgeschalteter Bereich,
Arbeitsgrenzen in Längs- und Querrichtung,
eingebaute Rückleiter und Erdungsleiter (Abb. 4-12),
Höhe der Spannung, Frequenz,
Fahrleitungshöhe, Absenkung der Fahrleitung,
Schutzabstand,
Gefahr durch Rückstromunterbrechung/Herstellen der Rückstromverbindung,
Gefahren durch Induktionsstrom,
Verhalten beim Besteigen von Wagen oder Maschinen,
Gefahr durch pendelnde Lasten,
Bahnerdung von Maschinen,
Einsatz der Hubhöhenbegrenzung (z. B. Zweiwegebagger),
Einsatz der Schwenkbegrenzung (z. B. Zweiwegebagger), Arbeitsbereichsbegrenzung (Turmdrehkran),
Verhalten im Notfall (Abb. 4-13).
Das mit der Unterweisung geforderte Verhalten muss regelmäßig überprüft werden. Die Arbeitsaufsicht kontrolliert, ob die Zweiwegebaggerfahrer die Hubbegrenzung eingeschaltet haben und die vorschriftsmäßige Bahnerdung des Baggers gewährleistet ist.