DGUV Information 201-021 - Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen

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Abschnitt 3.4 - 3.4 Verantwortung des Bauunternehmers bei Verbundvergabe

Bei der Verbundvergabe wird die Sicherungsleistung bei der DB Netz AG gemeinsam mit der Bauleistung ausgeschrieben und beauftragt. Das Sicherungsunternehmen kalkuliert die erforderlichen Mengen der Sicherungsleistungen. Dabei ist die Planung des Bauunternehmens zur Arbeitsausführung (Vorarbeiten, Hauptarbeiten, Nacharbeiten, Belastungsstopfgang) mit Angabe aller Arbeitsschritte mit Orten, Zeiten, Maschinenart sowie Arbeitsgeschwindigkeiten die wesentliche Grundlage (Bauablaufplan). Das Angebot der Sicherungsleistung hat für das Bauunternehmen Einfluss auf die Chancen für den Gewinn der Ausschreibung. Im Zuge der Planung ist eine sehr enge Zusammenarbeit zwischen Bauunternehmen und Sicherungsunternehmen erforderlich. Bei der Verbundvergabe gewinnt die Verantwortung des Bauunternehmens für die Baustellensicherung erheblich an Bedeutung und wird durch die Ausschreibungsunterlagen zur Sicherungsleistung klar dokumentiert.

Die Verantwortung der BzS für die Festlegung des Sicherungsverfahrens, für die Durchführung der erforderlichen betrieblichen Maßnahmen (Gleissperrung, Einrichtung von Langsamfahrstellen, Ausschluss von Lademaßüberschreitungen, um z. B. eine FA zu ermöglichen), für die Sicherungsüberwachung und für die Sicherungskoordination gemäß [25] besteht auch bei gemeinsamer Vergabe von Bau- und Sicherungsleistung aufgrund der Verkehrssicherungspflicht des Infrastrukturbetreibers.

Das Bauunternehmen steht bei Verbundvergabe bzgl. der Verantwortung für die Sicherungsleistung in einer Linie zwischen der BzS und dem vom Bauunternehmen beauftragten Sicherungsunternehmen, Abb. 3-7. Eine direkte vertragliche Beziehung zwischen BzS und Sicherungsunternehmen wie bei der getrennten Vergabe von Bau- und Sicherungsleistung (vgl. Abb. 3-1) besteht bei Verbundvergabe nicht.

Die Funktionsträger des Bauunternehmens für Arbeitsvorbereitung, Ausschreibung, Beauftragung, Prüfung und Koordination der Sicherungsmaßnahmen müssen bei der Verbundvergabe einer erheblich gewachsenen Verantwortung für die Sicherungsleistung gerecht werden:

  • Prüfpflicht Sicherungsverfahren: Das Bauunternehmen muss das von der BzS im Rahmen der Ausschreibung festgelegte Sicherungsverfahren prüfen hinsichtlich Eignung für den vorgesehenen Bauablauf und diesen ggf. anpassen oder, wenn das nicht möglich ist, die BzS ansprechen, damit das Sicherungsverfahren neu festgelegt wird. Nebenangebote mit Sicherungsverfahren auf einer niedrigeren Hierarchie-Stufe als von der BzS festgelegt sind nicht zugelassen (Bsp.: Postensicherung statt AWS). Nebenangebote mit einem Sicherungsverfahren auf einer höheren Hierarchie-Stufe als von der BzS vorgesehen sind möglich (Bsp.: FA statt AWS).

  • Anpassung des Bauverfahrens an das Sicherungsverfahren: Das vom Bauunternehmen vorgesehene Bauverfahren - konkret die erforderliche Arbeitsbreite - sollte wenn möglich so geplant werden, dass die BzS die Entscheidung für eine FA treffen kann (Arbeitsbreite maximal = Gleisabstand - Gefahrenbereich - 0, 2 m, vgl. Kap. 2.2).

  • Genaue Angaben zum Bauablauf: Das Bauunternehmen muss für die Ausschreibung der Sicherungsleistung sehr detaillierte Angaben zum Bauablauf liefern, wie oben dargestellt (Einsätze der einzelnen Kolonnen mit genauen Angaben zu Ort, Zeit, Personalstärke, Maschineneinsatz, Schallpegeln, Arbeitsfortschritt usw., vgl. Ausschreibungsunterlagen der DB Netz AG bei Verbundvergabe). Das Bauunternehmen sollte im Rahmen der Arbeitsvorbereitung eng mit dem Sicherungsunternehmen zusammenarbeiten. Für die Ausschreibung der Sicherungsleistung können wesentliche Informationen in den Bauablaufplan integriert werden (z. B. Störschallpegel, Arbeitsbreiten, erforderliche kurzzeitige Sperrungen des Nachbargleises).

  • Prüfpflicht Sicherungsangebot: Das Bauunternehmen muss die angebotene Sicherungsleistung prüfen. Angebote, die offenkundig regelwidrig sind (Beispiel: Ersatz der Sicht- und Hörverbindung in der Sicherungspostenkette durch den Einsatz von Sprechfunkgeräten zur Übermittlung der Warnsignale) oder auf einer niedrigeren Hierarchie-Stufe gemäß [25] stehen als von der BzS vorgesehen oder unzureichend sind (Beispiel: Sicherungslänge kleiner als Arbeitslänge, Abb. 3-8) dürfen nicht beauftragt werden bzw. müssen vor Beauftragung vom Sicherungsunternehmen nachgebessert werden.

  • Sicherung für Auftraggeber: Das Bauunternehmen wird bei der Verbundvergabe auch für Mitarbeiter/Bauspitzen des Auftraggebers und Dritte in dessen Auftrag mit der Sicherungsleistung beauftragt, d. h. für Tätigkeiten außerhalb der Haupt-Bauarbeiten, wie z. B. Vor- und Nacharbeiten (LST, Abnahme usw.) und sog. "bauaffine Dienstleistungen", wie z. B. La-Signalisierung, Bahnerdung, Bahnübergangsposten.

  • Überwachung und Koordination: Obwohl die Funktionen "Sicherungsüberwachung" und "Sicherungskoordination" gemäß [25] bei der BzS verbleiben, erhalten Bauleiter und Arbeitsaufsicht während der Arbeiten Verantwortung für die Prüfung der Sicherungsleistung, für die Abstimmung mit allen beteiligten Unternehmen und für die Einweisung, da die Sicherung als Nachunternehmerleistung des Bauunternehmens durchgeführt wird. Die Sicherung an Lagerplätzen (z. B. Schotterumladung von Spezialwagen auf LKW), Vormontageplätzen (z. B. Weichen, Abb. 3-9) und insbesondere für den Baustellenzugang ist bei Verbundvergabe im Regelfall ebenfalls vom Bauunternehmen zu leisten. Bei Änderungen im Bauablauf muss das Bauunternehmen eine Anpassung der Sicherungsmaßnahmen veranlassen.

  • Sicherung für den Zugang: Wenn für den Baustellenzugang Betriebsgleise gequert werden müssen und dafür von der BzS der Einsatz von Sicherungsposten festgelegt ist, muss vom Bauunternehmen für die Beauftragung der Sicherungsleistung geklärt werden, an welcher Stelle der Baustellenzugang zu erfolgen hat, ob dort auch bei Nacht mit Posten gesichert werden kann, ob eine Zwangsführung zur Querungsstelle erforderlich ist und wie gewährleistet werden kann, dass die Beschäftigten aller Kolonnen vor dem Betreten des Gleisbereichs bzgl. des richtigen Verhaltens auf dem Weg zur Arbeitsstelle eingewiesen werden (Gleisbauunternehmen mit eigenen Nachunternehmern, Beschäftigte des Auftraggebers, Kolonnen der vom Auftraggeber beauftragten Unternehmen). Ist für den Zugang eine Sperrung von Betriebsgleisen aus Unfallverhütungsgründen erforderlich, ist der dafür notwendige Uv-Berechtigte (DB Netz AG) im Rahmen der Sicherungsleistung mit zu berücksichtigen.

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Abb. 3-7: Verantwortung des Bauunternehmers bei Verbundvergabe (AG = Auftraggeber, NU = Nachunternehmer).
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Abb. 3-8: Offensichtliche Fehler in der Ausführung der Sicherungsleistung - links: der Arbeitsbereich ist vom Warnsystem nicht vollständig abgedeckt, rechts: die Warnsignale sind für die Schraubmaschinenbediener nicht hörbar - muss der Verantwortliche des Bauunternehmens erkennen und abstellen lassen.
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Abb. 3-9: Feste Absperrung als Sicherung für den Vormontageplatz einer Weiche.