DGUV Information 201-021 - Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen

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Abschnitt 9.3 - 9.3 Fahrbewegung

Bei Stopfmaschinen und Schotterplaniermaschinen besteht die Gefahr, dass Personen überfahren werden, die sich im Arbeitsgleis vor oder hinter der Maschine aufhalten.

Stopfmaschinen (SM) und Schotterplaniermaschinen (SSP) müssen als "Schienenfahrzeug" hinsichtlich des Sichtfeldes auf den Fahrweg bei Überführungsfahrten vom Führerstand (bei SSP auch kombiniert mit mittig angeordneter Bedienkabine) aus die Anforderungen der DB - Nebenfahrzeugrichtlinie 931.0002 [32], Abschnitt 4 "Fahrzeugaufbau", Punkt (10) erfüllen:

"Aus der Sitzposition des Nebenfahrzeugführers und der zweiten Person müssen sichtbar sein

  1. a)

    niedrige Signale auf Höhe Schienenoberkante 15 m vor dem Fahrzeugende und 1,75 m beiderseits der Gleisachse in der Geraden und im Bogen mit kleinstem Radius 300 m und

  2. b)

    hohe Signale in 6,3 m Höhe über Schienenoberkante und 10 m vor dem Fahrzeugende sowie 2,5 m beiderseits der Gleisachse in der Geraden und im Bogen mit kleinstem Radius 300 m."

Sichtfeldanforderungen für den Gleisabschnitt hinter der Maschine werden in [32] nicht gestellt. SM und SSP sind mobile selbstfahrende Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung [2]. Diese fordert - auch für Bestandsmaschinen - gemäß Anhang 1, 3.1.6d):

"Reicht die direkte Sicht des Fahrers nicht aus, um die Sicherheit zu gewährleisten, sind geeignete Hilfsvorrichtungen zur Verbesserung der Sicht anzubringen."

Diese Forderung ist bei Stopfmaschinen nicht eingehalten, wenn die Maschinenbewegung von einem Bedienplatz ohne Sicht auf den Fahrweg eingeleitet wird, d. h. wenn die Arbeits-Fahrbewegung von der Stopfkabine gesteuert wird oder vom nicht in Fahrtrichtung vorn liegenden Stirnführerstand.

Bei Schotterplaniermaschinen kann die Forderung aus [2] für den Nahbereich vor und hinter der Maschine konstruktionsbedingt nicht eingehalten werden, wenn die Maschine nicht mit technischen Hilfsvorrichtungen ausgerüstet ist.

Versetzbewegungen von Stopfmaschinen sind auch im Baugleis grundsätzlich vom Stirnführerstand aus durchzuführen, der direkte Sicht auf den Fahrweg bietet. Dennoch ist immer wieder zu beobachten, dass Stopfmaschinen im Baugleis ohne direkte Sicht auf den Fahrweg versetzt werden, Abb. 9-3. Dann besteht Gefahr für Arbeitskräfte, die sich im Baugleis aufhalten. Wenn die Arbeitsfahrt von der Stopfkabine aus gesteuert wird, besteht keine Sicht auf den Gleisabschnitt vor der Maschine. Dann muss die Sicht durch ein Kamera - Monitor - System hergestellt werden, Abb. 9-4 [36].

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Abb. 9-3: Versetzbewegung einer Stopfmaschine im Baugleis nach rückwärts. Der in Bewegungsrichtung vordere Führerstand ist hier nicht besetzt.

Bei Schotterplaniermaschinen muss eine Überwachung des Nahbereichs vor und hinter der Maschine möglich sein, Abb. 9-1, 9-5, 9-6 [36]. Die Sicht ist hier je nach Maschinentyp durch die Maschinenaufbauten, durch die Anordnung der Austauschbesen und durch die Staubentwicklung stark eingeschränkt. Der Maschinenführer muss während der Arbeitsfahrt auch die seitlichen Pflugscharen beobachten. Zur Überwachung des Gefahrbereichs vor und hinter der Maschine haben sich kombinierte Systeme mit den Komponenten Kamera/Monitor und Ultraschall bewährt. Aktuell werden Ultraschallsysteme eingesetzt, die bei Erfassung einer Person im Nahbereich dem Bediener ein Warnsignal geben bzw. auch die Maschine automatisch anhalten, Abb. 9-6.

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Abb. 9-4: Ausrüstung einer Stopfmaschine mit Kamera-Monitor-Systemen
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Abb. 9-5: Sichteinschränkung im rückwärtigen Bereich einer Schotterplaniermaschine. Die gerade erkennbare Person in gebückter Haltung befindet sich 15 m vor der Pufferbohle.
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Abb. 9-6: Ultraschallsensoren an einer Schotterplaniermaschine: die Sensoren geben dem Bediener ein akustisches Signal bzw. stoppen die Maschine, sobald eine Person den Nahbereich vor der Maschine betritt.
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Abb. 9-7: Gleisarbeitsfahrzeug: unter eingeschalteter Oberleitung dürfen Aufbauten auf der Ladefläche nicht bestiegen werden, neben Betriebsgleisen darf der Anbaukran nur mit Ausschwenkbegrenzung betrieben werden.