DGUV Information 201-021 - Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen

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Abschnitt 7.2 - 7.2 Standsicherheit und Hebezeugbetrieb

Zweiwegebagger müssen gemäß DIN EN 474-5 [35] für den Hebezeugeinsatz mit Anschlageinrichtung (z. B. Lasthaken mit Hakenfalle), optisch oder akustisch wirkender Lastmomentwarneinrichtung, Leitungsbruchsicherungen an den Auslegerzylindern und Traglasttabelle am Fahrerplatz ausgerüstet sein.

Beim Hebezeugeinsatz auf dem Gleisfahrwerk müssen schon in der Arbeitsvorbereitung die Faktoren berücksichtigt werden, die die Standsicherheit beeinflussen:

  • Die Aufstandsbreite auf dem Gleisfahrwerk ist geringer als auf dem Straßenfahrwerk, Abb. 7-10, da die Kippkante der Maschine nach innen verschoben ist. Die zulässigen Lastmomente sind von der Einsatzart abhängig (Schienenfahrwerk, Reifenfahrwerk, Pratzenabstützung) und werden nicht bei allen Baggertypen automatisch durch die Überlastwarneinrichtung berücksichtigt.

  • Im Gleisbogen wird die Tragfähigkeit durch die Gleisüberhöhung verringert, Abb. 7-10. Diese kann gemäß EBO [7] je nach Streckentyp bzw. Beschaffenheit des Oberbaus bis zu 180 mm betragen. Die Tragfähigkeit des Baggers kann sich abhängig von der Gleisüberhöhung um bis zu 40 % verringern und wird bei älteren Maschinen durch die Überlastwarneinrichtungen nicht automatisch berücksichtigt. Bei neueren Geräten sorgen Neigungsmessgeräte für die überhöhungsabhängige Korrektur der Anzeige des Grenzlastmomentes.

  • Werden Pratzen eingesetzt, sind die vom Bahnbetreiber vorgegebenen zulässigen Pressungen auf dem Schotterbett zu beachten, ggf. ist eine Lastverteilung unter den Pratzen notwendig.

  • Bei Einsatz auf dem Gleisfahrwerk müssen die Pratzen bis zum Erreichen der Aufstandsfläche weiter nach unten gefahren werden als bei Einsatz auf dem Straßenfahrwerk. Der Hebelarm der durch die Pratzen eingeleiteten Aufstandskräfte und damit das zulässige maximale Lastmoment verringern sich.

  • Auf der Betonplatte der festen Fahrbahn, bei Lärmschutzplatten, auf den Schwellenköpfen oder neben Stromschienen können die Pratzen des Baggers ggf. nicht benutzt werden.

Der Bauleiter muss den Baggereinsatz so planen, dass der Maschinenführer die Einsatzgrenzen des Baggers gemäß Betriebsanleitung einhalten kann. Werden die o. g. Randbedingungen bei der Arbeitsvorbereitung nicht berücksichtigt, können Improvisation und Maschinenumsturz die Folge sein.

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Abb. 7-10: Auf dem Gleisfahrwerk liegt die Kippkante des Baggers wesentlich weiter innen als auf dem Straßenfahrwerk. Die Gleisüberhöhung im Bogen verringert die Standsicherheit.

Der Maschinenführer darf nur sicher angeschlagene Lasten bewegen. Schienenhebezangen ohne Öffnungssperre (Abb. 7-11) sind nicht zulässig, da sich die Schiene beim Anstoßen an Ladekanten von Waggons oder LKW oder beim Aufsetzen eines Schienenendes auf dem Boden lösen kann, ebenso bei gebogenen Schienen wegen der ausmittigen Schwerpunktlage. Schienenhebezangen müssen - z. B. handbediente - Öffnungssperren haben (vgl. [2] Anhang 1, 3.2.3).

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Abb. 7-11: Schienenhebezange ohne Öffnungssperre (links, nicht zulässig) und mit Öffnungssperre (rechts).