DGUV Information 209-051 - Keimbelastung wassergemischter Kühlschmierstoffe

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Anhang 5 - Checkliste

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Maßnahmen für Tätigkeiten mit keimbelasteten wassergemischten Kühlschmierstoffen entsprechend den Vorgaben nach Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, TRBA 500 "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen", DGUV Regel 109-003 "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen" und dieser Information.

Technische und bauliche Maßnahmen
Anmischwasser sollte Trinkwasserqualität haben (< 100 KBE/ml)
(KBE = Koloniebildende Einheiten).
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Ansetzwasser/Wasseraufbereitung: Anlagenhygiene organisieren (z. B. Reinigung, Austauscher-Regeneration, Desinfektion, Austausch von Schlauchleitungen und Wassersammelsystemen)[_]
Einhaltung der empfohlenen Gebrauchskonzentration[_]
Maßnahmen zur Vermeidung/Reduktion von Aerosolen, Stäuben und Nebel[_]
Eintrag von Verunreinigungen, z. B. Fremdöle, Bodenschmutz durch Laufroste, vermeiden[_]
Vermeidung der Rückführung von Kühlschmierstoffen aus Luftabscheidern und Spänebehältern[_]
Anaerobe (= sauerstoffarme) Verhältnisse vermeiden, z. B. kontinuierliche Umwälzung[_]
Hohe Luftfeuchtigkeit im Arbeitsbereich vermeiden (Gefahr des Schimmelpilzwachstums)[_]
Leicht zu reinigende Oberflächen für Fußböden und Arbeitsmittel, z. B. Maschinen, im Arbeitsbereich, soweit dies im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten liegt[_]
Waschgelegenheiten sind zur Verfügung zu stellen.[_]
Vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten[_]
Organisatorische Maßnahmen
Funktion und Wirksamkeit von technischen Schutzmaßnahmen sind regelmäßig zu prüfen, z. B. regelmäßiger Filterwechsel von Absauganlagen.[_]
Unterweisung der Beschäftigten (Anmerkung: gemeinsame Unterweisung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen möglich)[_]
Erstellung einer Betriebsanweisung (Anmerkung: gemeinsame Betriebsanweisung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen möglich)[_]
Zusätzliche Arbeitsanweisung zur Vermeidung von Betriebsunfällen, z. B. für Systemreinigung[_]
Verbot von Essen, Trinken, Rauchen am Arbeitsplatz[_]
Vor Eintritt in die Pausen und nach Beendigung der Tätigkeit sind die Hände zu waschen.[_]
Mittel zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände sowie Hautschutz- und Hautpflegemittel müssen zur Verfügung gestellt werden.[_]
Es sind Möglichkeiten zu einer von den Arbeitsstoffen getrennten Aufbewahrung der Pausenverpflegung und zum Essen und Trinken ohne Beeinträchtigung der Gesundheit vorzusehen.[_]
Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstungen sind regelmäßig und bei Bedarf zu reinigen oder zu wechseln.[_]
Straßenkleidung ist von Arbeitskleidung und persönlichen Schutzausrüstungen getrennt aufzubewahren.[_]
Arbeitsräume sind regelmäßig und bei Bedarf mit geeigneten Methoden zu reinigen.[_]
Pausen- oder Bereitschaftsräume und Tagesunterkünfte sollten nicht mit stark verschmutzter Arbeitskleidung betreten werden.[_]
Abfälle mit Biostoffen sind in geeigneten Behältnissen zu sammeln.[_]
Mittel zur Wundversorgung sind bereitzustellen.[_]
Persönliche Schutzausrüstungen
Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen im Einzelfall anhand der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, u. a.
  • Handschutz

  • Augenschutz/Gesichtsschutz

  • Fußschutz

  • Schürze

  • Atemschutz bei der mechanischen Systemreinigung

    (partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmasken mit Partikelfilter P2)

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