DGUV Information 209-051 - Keimbelastung wassergemischter Kühlschmierstoffe

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Abschnitt 5.4 - 5.4 Persönliche Schutzmaßnahmen

Die allgemeinen Hygienemaßnamen der TRBA 500 und die Forderungen der DGUV Regel 109-003 "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen", Abschnitt 6.5 "Persönliche Schutzausrüstungen", sind immer einzuhalten. Besondere Desinfektionsmaßnahmen sind darüber hinaus nicht erforderlich.

Insbesondere wird auf die Forderung nach DGUV Regel 109-003, Abschnitt 6.5.3.1, hingewiesen, nach der beim Reinigen von mikrobiell besiedelten Kühlschmierstoff-Kreisläufen Schutzhandschuhe, Fußschutz, Augenschutz sowie gegebenenfalls eine Schürze und bei der Hochdruckreinigung Atemschutz (partikelfiltrierende Halbmasken FFP2 oder Halbmasken mit Partikelfilter P2) zu tragen sind.

Dabei ist der Einsatz belastender persönlicher Schutzausrüstung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken und stellt keine Dauermaßnahme dar (siehe auch DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten").

Anhang 5 dieser Information beinhaltet eine Zusammenfassung der anwendbaren Maßnahmen zum Schutz vor einer Belastung durch Biostoffe in Form einer Checkliste für Tätigkeiten mit wassergemischten Kühlschmierstoffen.