Abschnitt 5 - 5 Schutzmaßnahmen
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen eine Tätigkeit mit Biostoffen erst aufnehmen lassen, nachdem die Gefährdungsbeurteilung nach § 4 der Biostoffverordnung durchgeführt und die erforderlichen Maßnahmen ergriffen wurden.