DGUV Information 209-051 - Keimbelastung wassergemischter Kühlschmierstoffe

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Abschnitt 3 - 3 Informationen für die Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat eine Gefährdung der Beschäftigten durch Biostoffe vor Aufnahme der Tätigkeit zu beurteilen (§ 5 Arbeitsschutzgesetz). Dabei haben sie neben der Identität, der Risikogruppeneinstufung und dem Übertragungsweg der Biostoffe auch deren mögliche sensibilisierende und toxische Wirkungen und Aufnahmepfade zu ermitteln, soweit dies möglich ist. Die Infektionsgefährdung und die Gefährdungen durch sensibilisierende oder toxische Wirkungen sind unabhängig voneinander zu beurteilen und nachfolgend zu einer Gesamtbeurteilung zusammenzuführen, auf deren Grundlage die Schutzmaßnahmen festzulegen und zu ergreifen sind (BioStoffV § 4).

Nachfolgend werden mögliche Gefährdungsarten und Aufnahmewege von Mikroorganismen oder mikrobieller Bestandteile, die bei Tätigkeiten mit wassergemischten Kühlschmierstoffen vorkommen können, beschrieben.