DGUV Information 209-051 - Keimbelastung wassergemischter Kühlschmierstoffe

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Abschnitt 8 - 8 Arbeitsmedizinische Vorsorge und Betreuung

Über die bereits genannten Schutzmaßnahmen hinaus ist Beschäftigten vom Unternehmer oder von der Unternehmerin arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 3 in Verbindung mit Anhang Teil 2, Abschnitt 2 "Angebotsvorsorge" der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) durch den beauftragten Arzt oder die beauftragte Ärztin (in der Regel der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin) anzubieten. Hierbei sind auch Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sensibilisierend oder toxisch wirkenden Biostoffen zu berücksichtigen. Eine Angebotsvorsorge ist nicht erforderlich, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergeben hat, dass aufgrund der getroffenen Schutzmaßnahmen nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.

Wird bei Beschäftigten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine Infektion oder Erkrankung festgestellt, die auf Tätigkeiten mit Mikroorganismen in wassergemischten Kühlschmierstoffen zurückgeführt werden kann, haben Unternehmerinnen und Unternehmer unverzüglich den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin zu informieren und den Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten. Dies gilt auch für Beschäftigte am gleichen Arbeitsplatz oder mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können.

Im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen an Kühlschmierstoff-Arbeitsplätzen werden oftmals "Messungen von Keimen" gefordert. Da es sich hierbei i. a. R. um den Nachweis von Umweltmikroorganismen handelt, können zwangsläufig keine Rückschlüsse auf bestimmte Beschwerden oder Erkrankungen am Arbeitsplatz gezogen werden.

Dies hängt zum einen damit zusammen, dass Umweltmikroorganismen keine bestimmten Krankheitsbilder zugeschrieben werden können, wie dies bei "klassischen Krankheitserregern", z. B. Tuberkulosebakterien, Legionellen, der Fall ist. Zum anderen kann aufgrund des häufigen Vorkommens von Umweltmikroorganismen auch ein außerberuflicher Kontakt als Ursache der Beschwerden/Erkrankung nicht ausgeschlossen werden. Zur Interpretation eines möglichen Zusammenhangs bedarf es daher weitergehender medizinischer Untersuchungen.

Erkrankungen der Atemwege aufgrund einer anzunehmenden mikrobiologischen Einwirkung sind an Kühlschmierstoffarbeitsplätzen bislang nur in geringer Zahl beschrieben worden. Treten Beschwerden der Atemwege (z. B. auch im Zusammenhang mit Fieber) am Arbeitsplatz oder auch einige Stunden nach der Arbeit (Schicht) auf, sollten immer Betriebsärztin oder -arzt oder den Betrieb betreuende Ärzte oder Ärztinnen darüber informiert werden.

Weiterhin ist die Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsbereich der erkrankten Person zu aktualisieren.

Insbesondere bei einer bereits bekannten Allergie gegenüber Mikroorganismen (z. B. Schimmelpilzen) sollten immer Betriebsärztin oder -arzt oder den Betrieb betreuende Ärzte oder Ärztinnen informiert werden, um einem Wiederaufleben oder einer Verschlechterung der Erkrankung durch geeignete Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz vorbeugen zu können.

Nach derzeitigem Wissensstand ist davon auszugehen, dass bei Einhaltung aller bereits bestehenden Vorschriften und Regelungen für den Bereich der Kühlschmierstoff-Anwendung - einschließlich der empfohlenen Maßnahmen dieser Information - ein sicherer Umgang mit keimbelasteten wassergemischten Kühlschmierstoffen gewährleistet ist und daher kein gesundheitlicher Schaden zu befürchten ist.