Abschnitt 4.5 - 4.5 Dokumentation
Arbeitgeberinnen und Arbeitsgeber müssen die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit sowie danach bei jeder Aktualisierung dokumentieren (BioStoffV § 7).
Die Angaben für das nach § 7 der Biostoffverordnung notwendige Verzeichnis (Biostoffverzeichnis) der biologischen Arbeitsstoffe können Anhang 2 dieser Information entnommen werden.
Als Hilfestellung für die Gefährdungsbeurteilung kann weiterhin die Checkliste im Anhang 5 herangezogen werden.