DGUV Information 215-211 - Tageslicht am Arbeitsplatz und Sichtverbindung nach außen

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Abschnitt 5 - 5 Was bedeutet "möglichst ausreichend Tageslicht" am Arbeitsplatz?

Vergleicht man die Intensität des Tageslichts im Freien mit den Beleuchtungsverhältnissen in Innenräumen, so wird deutlich, dass auch dort ein möglichst hoher Anteil Tageslicht unserer Natur entspräche und gesund wäre. Der Aufenthalt im Freien, auch in Arbeitspausen und in der freien Zeit, ist daher zu empfehlen. Für Innenräume sind hier aber technische und energetische Grenzen gesetzt.

Die ASR A3.4 stellt diesbezüglich zwei Anforderungen. Mindestens eine davon ist zu erfüllen. Entweder muss

  • ein Tageslichtquotient am Arbeitsplatz größer als 2 % und bei Dachoberlichtern größer als 4 % erreicht werden oder

  • das Verhältnis der lichtdurchlässigen Flächen, durch die Tageslicht in den Arbeitsraum gelangt, zur Grundfläche des Arbeitsraums muss mindestens 1:10 betragen.

Dies entspricht bei Rohbaumaßen einem Verhältnis von ca. 1 : 8.

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Ausreichend Tageslicht im Sinne der ArbStättV bedeutet nicht, dass die betroffenen Arbeitsplätze allein mit Tageslicht immer ausreichend beleuchtet sind. Das ist über die gesamte Tagesarbeitszeit oder auch bedingt durch die Jahreszeiten nicht möglich. Da Tageslicht örtlich und zeitlich nicht immer in ausreichendem Maße vorhanden ist, ist zusätzlich eine künstliche Beleuchtung erforderlich.