Abschnitt 4 - 4 Was sagt der Gesetzgeber?
Der Nutzen von Tageslicht zur Erhaltung der Gesundheit bei der Arbeit ist wissenschaftlich erwiesen. Deswegen sind auch Tageslicht und Sichtverbindung nach außen neben der künstlichen Beleuchtung von Arbeitsplätzen im Arbeitsschutzrecht verankert.