DGUV Information 215-211 - Tageslicht am Arbeitsplatz und Sichtverbindung nach außen

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Abschnitt 10 - 10 Was ist zu beachten, damit Tageslicht die Beschäftigten nicht stört?

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Die ArbStättV fordert im Anhang 3.4, dass in Arbeitsräumen die Stärke des Tageslichteinfalls am Arbeitsplatz je nach Art der Tätigkeit regulierbar sein muss.

Die ASR A3.4 fordert, dass störende Blendung durch Sonneneinstrahlung zu vermeiden oder - wenn dies nicht möglich ist - zu minimieren ist.

Die ASR A3.5 fordert, dass gleichzeitig übermäßige Erwärmung vermieden werden muss.

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Die positiven Wirkungen von Tageslicht und der Sichtverbindung nach außen sollen am Arbeitsplatz so weit wie möglich zum Tragen kommen. Hierfür sind ausreichend große Fenster, die fensternahe Anordnung der Arbeitsplätze und eine gute Sichtverbindung nach außen förderlich. Das kann aber auch dazu führen, dass Tageslicht bei der Arbeit zu unangenehmen Effekten führt, indem es zum Beispiel die Beschäftigten blendet oder die Raumtemperatur zeitweise unangenehm erhöht.

Blendung durch Tageslicht kann auftreten, wenn

  • die Sonne direkt ins Auge scheint,

  • der Himmel sehr hell ist,

  • Sonnenlicht von hellen Fassaden oder Glas am Nachbargebäude oder

  • von Raumausstattung und Bildschirmgeräten reflektiert wird.

Blendung durch Tageslicht wird von den Beschäftigten oft als weniger störend empfunden als Blendung durch künstliche Beleuchtung.

Besonders bei der Arbeit am Bildschirm in Büro und Produktion macht sich Blendung negativ bemerkbar. Störquellen sind durch Reflexionen auf dem Bildschirm oder auf Arbeitsmitteln (Reflexblendung). Auch hohe Leuchtdichtewerte der Umgebung erschweren das Erkennen der Bildschirmanzeige. Deswegen fordert die ArbStättV im Anhang 6.1, dass durch die Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes sowie Auslegung und Anordnung der Beleuchtung störende Blendung, Reflexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und den sonstigen Arbeitsmitteln zu vermeiden sind.

Direkte Sonneneinstrahlung kann unangenehm hohe Raumtemperaturen verursachen, welche zu arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren führen können. Zweckmäßige Vorrichtungen an den Fenstern können den Temperaturanstieg durch die Sonne begrenzen. Deswegen fordert die ArbStättV Anhang 3.5 Raumtemperatur für Fenster, Oberlichter und Glaswände eine mögliche Abschirmung gegen übermäßige Sonneneinstrahlung. Die Arbeitsverfahren und die Art der Arbeitsstätte sind hier zu berücksichtigen.

Die DGUV Information 215-444 "Sonnenschutz im Büro" gibt umfassende Informationen zur Reduzierung von Blendung und Wärmeeintrag am Arbeitsplatz und beschreibt geeignete Maßnahmen und Vorrichtungen.

Die dort beschriebenen Zusammenhänge und Beispiele für das Büro sind prinzipiell auch auf andere Arbeitsplätze anzuwenden.

Beispiel: Bildschirmanordnung

Auf Bildschirmen entsteht störende Blendung vor allem dann, wenn helle Flächen aus der Umgebung, wie z. B. Fenster, von der Bildschirmoberfläche reflektiert werden.

Ist der Bildschirm mit der Blickrichtung schräg oder frontal zum Fenster hin angeordnet, kann es durch die großen Helligkeitsunterschiede zwischen der Bildschirmanzeige und dem Fenster zu visuellen Belastungen der Beschäftigten kommen. Zudem ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Sonne direkt blendet. Die Arbeitsplätze sollen daher so positioniert werden, dass die Blickrichtung der Beschäftigten parallel zur Fensterfront orientiert ist, wenn sie am Bildschirm arbeiten.

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Abb. 12
Die geeignete Aufstellung von Bildschirmen vermeidet störende visuelle Belastungen durch große Helligkeitsunterschiede sowie Reflexionen durch Fenster und andere helle Flächen.

Beispiel: Sonnenschutz

Die Auswahl eines geeigneten Sonnenschutzes und dessen richtige Bedienung begünstigen den Tageslichteinfall. So sollten Sonnenschutzvorrichtungen geöffnet werden, sobald sie nicht mehr benötigt werden, und die Lamellen bei Jalousien und Lamellenstores entsprechend dem Sonnenstand mitgeführt werden. Dies kann per Hand durch den Nutzer erfolgen oder motorisch durch eine entsprechende Steuerung.

Je nach Bauart unterscheiden sie sich bei der Vermeidung von Blendung und Wärmeeintrag sowie der Lichtnutzung. Beispielsweise schützen außenliegende Vorrichtungen besser gegen den Wärmeeintrag als innenliegende Vorrichtungen, wobei sie anfälliger gegen Wind und Wetter sind (siehe auch DGUV Information 215-444 "Sonnenschutz im Büro").

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Abb. 13
Lage und Einstellung der Sonnenschutzvorrichtung am Fenster beeinflussen Wärmeeintrag und mögliche Blendung.