DGUV Information 215-510 - Beurteilung des Raumklimas Handlungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen

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Abschnitt 4 - 4 Maßnahmen bei hochsommerlichen Außentemperaturen

Sommerliche Hitzeperioden können dazu führen, dass in Gebäuden, auch bei einwandfreier Gebäudeausführung und geeigneten Sonnenschutzvorrichtungen, ein behagliches Raumklima nicht erreicht werden kann. Es werden folgende organisatorische und persönliche Maßnahmen empfohlen:

  • schwere oder anstrengende Arbeit nach Möglichkeit vermeiden

  • früherer oder späterer Arbeitsbeginn (falls flexible Arbeitszeiten möglich)

  • Arbeit oder Aufenthalt in kühleren Bereichen

  • Nachtabkühlung nutzen durch intensive Lüftung der Räume in den Nacht- und frühen Morgenstunden

  • Nutzung von Sonnenschutzvorrichtungen, z. B. Markisen, Jalousien

  • Bekleidung anpassen; helle lockere Kleidung, leichtes Schuhwerk, nach Möglichkeit "Krawattenzwang" aufheben

  • ausreichende Flüssigkeitszufuhr; geeignete Getränke sind z. B. Trink- und Mineralwasser (wenig Kohlensäure); ungeeignet sind alkohol- und koffeinhaltige Getränke sowie sehr kalte Getränke

  • bewusst essen; möglichst keine schweren und reichhaltigen Mahlzeiten einnehmen; empfohlen werden z. B. Obst- und Gemüsesalate, Kaltschale

Sollten die genannten Maßnahmen nicht ausreichen, ist zu prüfen, ob technische Maßnahmen, z. B. Kühlung möglich und sinnvoll sind. Häufig ist eine technische Kühlung bei kurzzeitigen Hitzeperioden nicht sinnvoll.

In der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A 3.5 Raumtemperatur (April 2014) werden unter Ziffer 4.4 Anforderungen an Arbeitsräume bei Außenlufttemperaturen über 26 °C präzisiert. Unter der Voraussetzung, dass geeignete Sonnenschutzmaßnahmen getroffen wurden und die Lufttemperatur als alleiniger Klimaparameter zur Beurteilung des Raumklimas ausreicht, greift das so genannte "Stufenmodell" (26/30/35 °C), wobei die Lufttemperatur von 26 °C in Räumen überschritten werden darf.

Diese Regelung besagt Folgendes:

Wird eine Lufttemperatur im Raum von 26 °C überschritten, sollen Maßnahmen wie z. B. in der unten aufgeführten Auflistung "Beispielhafte Maßnahmen" ergriffen werden.

Wird eine Lufttemperatur im Raum von 30 °C überschritten, müssen wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung, wie z. B. in der unten aufgeführten Auflistung "Beispielhafte Maßnahmen", ergriffen werden, welche die Beanspruchung reduzieren.

Wird die Lufttemperatur im Raum von 35 °C überschritten, so ist der Raum für die Zeit der Überschreitung ohne technische, organisatorische oder personenbezogene Maßnahmen wie bei Hitzearbeit nicht als Arbeitsraum geeignet (siehe auch DGUV Information 213-002 "Hitzearbeit erkennen - beurteilen - schützen").

Beispielhafte Maßnahmen sind:

  1. A.

    effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z. B. Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten)

  2. B.

    effektive Steuerung der Lüftungseinrichtung (z. B. Nachtauskühlung)

  3. C.

    Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z. B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben)

  4. D.

    Lüftung in den frühen Morgenstunden

  5. E.

    Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung

  6. F.

    Lockerung der Bekleidungsregelungen

  7. G.

    Bereitstellung geeigneter Getränke (z. B. Trinkwasser)