DGUV Information 208-014 - Glastüren, Glaswände

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Abschnitt 9 - 9 Sicherung von Glasflächen gegen Hineinstürzen von Personen

Weiter reichende Schutzmaßnahmen sind dort erforderlich, wo trotz Kenntlichmachung die Gefährdung besteht, dass Personen in die Glasfläche hineinstürzen oder beim Zersplittern der Wände verletzt werden können. Solche Gefährdungen können z. B. auftreten

  • im Bereich von Absätzen oder Kanten,

  • im Bereich von Treppen oder Stufen,

  • bei Menschengedränge oder

  • beim Transport von Material.

Dies trifft auch für Glasflächen an Geländern und Brüstungen zu.

Glasflächen oder -elemente müssen so eingebaut oder verankert werden, dass Personen nicht durch herabfallende Glasscheiben verletzt werden können.

Sofern Arbeitsplätze oder Verkehrswege an lichtdurchlässige Wände grenzen und Absturzgefahr besteht, muss auch bei Wänden aus bruchsicherem Werkstoff eine ständige Sicherung gegen Absturz vorhanden sein oder die Verglasungen müssen gemäß DIN 18008-4 als absturzsichernde Verglasung dimensioniert und montiert sein. Dies gilt insbesondere für Fensterflächen, die bis zum Fußboden reichen und in modernen Gebäuden häufig in Treppenhäusern und Verkaufsräumen anzutreffen sind.

Das angestrebte Schutzziel kann dabei auf verschiedenen Wegen erreicht werden: Neben einer Unterteilung der Glasfläche durch Sprossen bietet das Anbringen von Gittern oder Geländern vor den Glasflächen hinreichend Schutz.