DGUV Information 208-005 - Treppen

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Abschnitt 5.2

Bei ausgetretenen oder beschädigten Stufenkanten sowie bei unebenen Auftritten sind Instandsetzungsmaßnahmen zur Wiederherstellung eines sicherheitstechnisch unbedenklichen Zustandes erforderlich. Beschädigte Kantenprofile müssen unverzüglich gegen neue ausgewechselt werden. Kantenprofile sind grundsätzlich bündig mit der Stufenoberfläche zu verlegen. Werden an bestehenden Treppen unterschiedliche Steigungen oder unterschiedliche Auftritte festgestellt, müssen diese Unterschiede durch bauliche Maßnahmen ausgeglichen werden.