DGUV Information 208-005 - Treppen

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Abschnitt 5.1 - 5
Folgerungen für die Treppenbenutzung und -unterhaltung

5.1

Unabhängig von ihrer Bauart müssen Treppen und Handläufe in einem einwandfreien Zustand gehalten werden. Auf Treppen dürfen keine Gegenstände abgestellt und gelagert werden. Regelmäßige Kontrollen des Treppenzustandes sind erforderlich.

Treppen sind weder Abstellflächen noch Lagerbereiche. Auch kurzfristiges Abstellen von Gegenständen ist zu vermeiden.

Durch Kontrollen können Mängel rechtzeitig erkannt und die Maßnahmen zu deren Behebung veranlasst werden.