DGUV Information 208-005 - Treppen

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Abschnitt 4.4 - Treppen als ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen

Treppen zu maschinellen Anlagen werden häufig als Zugänge zu Arbeitsbühnen, Zwischenbühnen, Laufstegen und anderen hochgelegenen Einrichtungen verwendet. Dabei kommt vielfach als verwendeter Werkstoff Stahl oder Kunststoff zum Einsatz.

Für solche Treppen mit Trittstufen, z.B. aus Gitterrost nach DIN 24 531 "Roste als Stufen", enthält die Norm DIN EN ISO 14 122 "Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen;

  • Teil 1: Wahl eines ortsfesten Zugangs zwischen zwei Ebenen"

    und

  • Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer" konstruktive Festlegungen, die von den Gebäudetreppen nach DIN 18 065 zum Teil stark abweichen.

Bei der Wahl der Materialien ist darauf zu achten, dass:

  • eine Beeinträchtigung der Festigkeit durch Korrosion oder andere Einflüsse der umgebenden Atmosphäre ausgeschlossen bzw. verhindert wird;

  • die Stufen eine ausreichende Rutschhemmung aufweisen;

  • die Bemessung des Tragwerkes den zu erwartenden Lasten entspricht.

4.4.1
Treppen in Betriebsanlagen, die häufiger und von einer größeren Zahl Personen begangen werden, sollten mit ihren Neigungswinkeln im Bereich zwischen 30° und 38° liegen. Dabei sollte die Breite der Treppe mindestens 60 cm betragen, vorzugsweise 80 cm.

DIN EN ISO 14 122 Teil 1 sieht für Treppen Neigungswinkel (= Steigungswinkel) von mehr als 20° und maximal 45° vor. Die konstruktive Ausbildung der Treppen, insbesondere die Laufbreite und das Steigungsverhältnis, wird durch die räumlichen Bedingungen der Betriebsanlagen, in die Treppen eingebunden sind, sowie die vorgesehene Benutzungshäufigkeit beeinflusst.

4.4.2
Treppen in Betriebsanlagen, die selten und von wenigen, eingewiesenen Personen begangen werden, z.B. bei Kontroll- oder Wartungsarbeiten, sollten unter Berücksichtigung in der Praxis gesammelter Erfahrungen und ergonomischer Erkenntnisse nicht steiler als 40° angelegt werden. Die Reduzierung der lichten Treppenbreite kann hierbei unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung auf höchstens 50 cm reduziert werden.

4.4.3
Treppen als ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen weisen gegenüber den allgemeinen Eigenschaften von Treppen die nachstehenden Besonderheiten auf:

  • der Treppenlauf sollte nach Möglichkeit eine konstante Steigung aufweisen. Ist dies nicht einzuhalten, sind in begründeten Ausnahmen auch Abweichungen in der Steigung zwischen Ausgangsebene und Antrittsstufe von maximal 15 % möglich;

  • die Unterschneidung der Stufen muss mehr als 1 cm betragen;

  • es muss eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 230 cm vorhanden sein;

  • bei einer Aufstiegshöhe von mehr als 50 cm und einem seitlichen Spalt neben der Treppenwange von mehr als 20 cm ist auf dieser Seite der Treppe ein Geländer als Schutz gegen Absturz anzubringen;

  • die lotrechte Höhe des Handlaufs an einer Treppe oberhalb der Antrittskante der Stufen eines Treppenlaufes muss mindestens 90 cm und über dem Bodenbelag des Austrittspodestes mindestens 110 cm betragen.