DGUV Information 208-005 - Treppen

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Abschnitt 4.2 - Spindeltreppen

4.2.1
Spindeltreppen stellen den Sonderfall der Wendeltreppe mit geschlossenem Treppenauge dar. Sie sind konzentrisch um eine Säule (Spindel) gebaut. Die Stufen müssen an der schmalsten Stelle einen Auftritt von mindestens 10 cm haben. Bei Spindeltreppen mit Spindeln geringen Durchmessers zählt deshalb der Teil der Stufen, der zur Spindel hin den Mindestauftritt von 10 cm unterschreitet, nicht zur nutzbaren Treppenlaufbreite. Können solche Treppen aufgrund entsprechender Stufenlänge gleichzeitig sowohl in Aufwärts- als auch in Abwärtsrichtung begangen werden, sollte die nutzbare Treppenlaufbreite durch zwangsläufig wirkende Maßnahmen an der Stelle begrenzt werden, von der an der Mindestauftritt von 10 cm unterschritten wird.

Zwangsläufig wirkende Maßnahmen sind z.B. Handläufe in entsprechendem Abstand von der Spindel oder Stufenbegrenzungen durch vertikal durchlaufende Stäbe.

4.2.2
Das Steigungsverhältnis von Spindeltreppen sollte in der Lauflinie dem einer gerade laufenden Treppe entsprechen. Spindeltreppen sind als Verkehrswege zur regelmäßigen Benutzung ungeeignet. Ihre Errichtung kann in Ausnahmefällen vertretbar sein, wenn sie zusätzlich zu notwendigen Treppen eingebaut werden und nur selten von wenigen Personen begangen werden müssen, ohne dass Lasten getragen werden.

4.2.3
Die Lauflinie sollte bei Spindeltreppen in Abhängigkeit von der nutzbaren Treppenlaufbreite in einem Abstand von etwa 4/10 der Laufbreite, gemessen von der Handlaufseite, angesetzt werden.

Dies bedeutet z.B. einen Abstand der Lauflinie von der Handlaufseite von 40 cm, wenn die nutzbare Treppenlaufbreite 100 cm beträgt.