DGUV Information 208-030 - Personenschutz beim Einsatz von Flurförderzeugen in Schmalgängen

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Abschnitt 2.1 - 2.1 Bauliche Maßnahmen

Durch bauliche Maßnahmen können Lagersysteme, in denen systembedingt nur mit Regalflurförderzeugen gearbeitet wird und in denen sich - außer zu Nebenarbeiten - bestimmungsgemäß keine Fußgänger aufhalten, vom allgemeinen Verkehrsbereich abgetrennt werden. Durch die baulichen Maßnahmen soll erreicht werden, dass sich nur Regalflurförderzeuge mit ihren Fahrern oder Fahrerinnen im Lagerbereich befinden und der Zutritt zum Arbeitsbereich der Flurförderzeuge für Unbefugte gesperrt ist.

Als bauliche Maßnahmen kommen Einrichtungen wie z. B. Mauern, Zäune, Türen und Stetigförderer in Betracht. Die Mauern, Zäune und Türen sind dabei üblicherweise mindestens 2 m hoch. Stetigförderer sind so zu gestalten, dass sie von Personen weder unterschritten noch überstiegen werden können. Weitere Informationen enthält Anhang F der DIN EN 619:2011 "Stetigförderer und Systeme. Sicherheits- und EMV-Anforderungen an mechanische Fördereinrichtungen für Stückgut" sowie die von der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik herausgegebene Broschüre "Fördertechnik in Hochregallägern - Sicherheitsmaßnahmen an Zugängen und Übergabestellen" (SP06; www.bghw.de Webcode: SP06). Türen, die als Zugänge zum Lagerbereich dienen, dürfen von außen nur mit einem besonderen Schlüssel zu öffnen sein. Hierdurch soll die Zugangsmöglichkeit auf einen befugten Personenkreis (Fahrer oder Fahrerin der Regalflurförderzeuge) beschränkt werden. Zusätzlich ist die Zeit, in der die Türen geöffnet sind, durch eine Alarmanlage zu überwachen, die Alarm auslöst, wenn die Tür länger offen steht, als es für den Durchgang einer Person notwendig ist (Anhaltswert ca. 3 bis 5 Sekunden). Eine Alarmrücksetzung (Quittierung) darf nur von einer aufsichtführenden Person über einen Schlüsselschaltervorgenommen werden, nachdem sich diese davon überzeugt hat, dass sich keine Fußgänger in dem baulich abgeschlossenen Bereich aufhalten.