DGUV Information 208-030 - Personenschutz beim Einsatz von Flurförderzeugen in Schmalgängen

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Abschnitt 4.11 - 4.11 Prüfung

Vor Inbetriebnahme des Schmalganglagers sind die zum Personenschutz installierten Systeme und Schutzmaßnahmen auf korrekte Anbringung, Einstellung und Funktion zu prüfen.

Gemäß § 3 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung müssen vom Unternehmer Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen der in seinem Betrieb eingesetzten Flurförderzeuge, Anbaugeräte und Sicherheitseinrichtungen in Schmalgängen festgelegt werden. Als Intervall für diese Prüfungen haben sich Zeitabstände von höchstens 12 Monaten bewährt.

Über die Ergebnisse der Prüfung muss ein Prüfnachweis geführt werden.

Darüber hinaus müssen die zum Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen einer täglichen Funktionsprüfung unterzogen werden. Hiervon darf nur abgesehen werden, wenn ein Ausfall der Sicherheitseinrichtungen selbsttätig und für das Bedienungspersonal deutlich erkennbar angezeigt wird.

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