DGUV Information 208-030 - Personenschutz beim Einsatz von Flurförderzeugen in Schmalgängen

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Abschnitt 4.5 - 4.5 Kennzeichnung

Die Beschilderung der Schmalgänge muss nach DIN 4844-2 "Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen - Teil 2: Registrierte Sicherheitszeichen" ausgeführt sein. Um auf besondere Gefahren hinzuweisen, sind Warnhinweise in Form von Texten und/oder Piktogrammen an folgenden Stellen vorzusehen:

  • Zugangsverbote an den Schmalgängen;

  • Zugangsverbote von außen an den Notausgängen;

  • Zugangsverbote an ausschließlich als Fluchtweg dienenden Quergängen, ggf. mit dem Zusatzzeichen "ausgenommen als Fluchtweg".