DGUV Information 208-030 - Personenschutz beim Einsatz von Flurförderzeugen in Schmalgängen

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Quergänge

In Regalanlagen mit Schmalgängen dürfen keine Quergänge, die die Schmalgänge kreuzen, vorhanden sein. Hiervon ausgenommen sind Quergänge, die ausschließlich als Fluchtwege dienen.

Sofern sich in dem Schmalganglager grundsätzlich Fußgänger aufhalten dürfen, der gleichzeitige Aufenthalt von Fußgängern und Regalflurförderzeugen in einem Schmalgang aber nicht bestimmungsgemäß ist, muss auch in diesen Quergängen durch bauliche oder technische Maßnahmen einer Gefährdung von Personen beim Queren der Schmalgänge entgegengewirkt werden. Als Maßnahmen kommen z. B. Lichtschranken oder Pendelklappen, die beim Begehen des Querganges in den beiden benachbarten Schmalgängen Alarm auslösen, in Betracht.

In einem Schmalganglager mit bestimmungsgemäß gleichzeitigem Aufenthalt von Fußgängern und Regalflurförderzeugen in einem Schmalgang sind an den Quergängen bereichssichernde Maßnahmen (z. B. Schaltmatten) vorzusehen. Wenn sich ein Fußgänger im Quergang aufhält, muss in den beiden benachbarten Schmalgängen optischer und akustischer Alarm ausgelöst oder das Regalflurförderzeug automatisch bis zum Stillstand abgebremst werden.