DGUV Information 203-047 - Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen

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Abschnitt 3.3 - Anforderungen an Personen

Der Unternehmer beauftragt nur geeignete Personen mit dem Besteigen von und Arbeiten auf Freileitungen.

Der Arbeitsverantwortliche beauftragt mit dem Besteigen von und mit Arbeiten auf Freileitungen nur geeignete Personen, die keiner offensichtlichen temporären körperlichen Beeinträchtigung unterliegen.

Zum Arbeitsverantwortlichen siehe auch Abs. 3.2.1 VDE-Bestimmung "Betrieb von elektrischen Anlagen" (DIN VDE 0105-100).

Das Besteigen von und Arbeiten auf Freileitungen durch Jugendliche ist nur unter Berücksichtigung von § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz zulässig.