Abschnitt 3.2 - Rangfolge auszuwählender Schutzmaßnahmen
Der Unternehmer sorgt dafür, dass bei Tätigkeiten nach Abschnitt 1.1 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach Abschnitt 3.1 sichere Arbeitsverfahren festgelegt werden. Dabei wählt er Schutzmaßnahmen in der Rangfolge technischer, organisatorischer und persönlicher Maßnahmen aus (siehe auch § 4 Arbeitsschutzgesetz).