DGUV Information 203-047 - Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.2 - Rangfolge auszuwählender Schutzmaßnahmen

Der Unternehmer sorgt dafür, dass bei Tätigkeiten nach Abschnitt 1.1 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach Abschnitt 3.1 sichere Arbeitsverfahren festgelegt werden. Dabei wählt er Schutzmaßnahmen in der Rangfolge technischer, organisatorischer und persönlicher Maßnahmen aus (siehe auch § 4 Arbeitsschutzgesetz).