DGUV Information 203-047 - Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Information werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. 1.

    Freileitung ist die Gesamtheit einer der Fortleitung von elektrischer Energie oder Information dienende Anlage, die aus Freileitungsmasten, oberirdisch verlegten Leitern mit Zubehör und Isolatoren mit Verbindungsteilen besteht.

    Zum Begriff Freileitung siehe auch Norm "Freileitungen über AC 45 kV" (DIN EN 50 341-1 (VDE 0210-1))

  2. 2.

    Freileitungsmaste sind

    • Gittermaste,

    • Betonmaste,

    • Stahlvollwandmaste,

    • Portalmaste und

    • Portale.

    Freileitungsmaste sind auch Maste mit Zusatzeinrichtungen.

    Freileitungsmaste mit Zusatzeinrichtungen sind ergänzend zu den Betriebsmitteln zur Übertragung elektrischer Energie, z.B. mit Antennenträgern, Umsetzern, Signaleinrichtungen, messtechnischen Einrichtungen für atmosphärische Messungen ausgestattet.

  3. 3.

    Geeignete Personen sind mindestens elektrotechnisch unterwiesene Personen, die körperlich und fachlich zum Besteigen von Freileitungen und zur Durchführung von Arbeiten auf Freileitungen geeignet und mit dieser Information vertraut sind.

    Die körperliche Eignung zur Durchführung von Arbeiten mit Absturzgefahr kann durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung nachgewiesen werden, beispielsweise nach dem DGUV Grundsatz G 41 "Tätigkeiten mit Absturzgefahr".

    Die fachliche Eignung zur Durchführung von Arbeiten mit Absturzgefahr kann durch eine geeignete Qualifikationsmaßnahme erlangt werden. Zur Führungsverantwortung des Vorgesetzten gehört u.a. auch die Beurteilung der fachlichen Qualifikation.

    Zur elektrotechnischen Qualifikation siehe auch VDE-Bestimmung "Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen" (DIN VDE 1000-10).

  4. 4.

    Arbeitsverantwortlicher ist eine Person, die beauftragt ist, die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten zu tragen.

  5. 5.

    Leitungsfahrzeuge sind Arbeitsbühnen mit Laufwerken, die als ortsveränderliche Arbeitsplätze an Freileitungen dienen und an Leiterseilen oder Tragseilen hängend zwischen Masten von Hand, mittels Seilzug oder mit eingebautem Kraftantrieb bewegt werden.

    Zu Leitungsfahrzeugen siehe auch EN 50 374 "Leitungsfahrzeuge"

  6. 6.

    Technische Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz sind feste Bestandteile der Freileitungsmaste, wie Brüstungen, Geländer, Steigschutzeinrichtungen und Steigbolzen mit Sicherheitseinrichtung. Sie zählen nicht zu den persönlichen Schutzausrüstungen.