Abschnitt 10.1 - 10
Prüfungen
10.1
Prüfung technischer Einrichtungen und PSAgA
Der Unternehmer legt die Fristen für wiederkehrende Prüfungen Technischer Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz fest. Wiederkehrende Prüfungen werden durch Sachkundige durchgeführt und die Ergebnisse dokumentiert.
Bei den wiederkehrenden Prüfungen sind u.a. die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen.
Der Unternehmer lässt die PSAgA in Abhängigkeit der Einsatzbedingung und der betrieblichen Verhältnisse nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen prüfen.