DGUV Information 203-047 - Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen

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Abschnitt 10.1 - 10
Prüfungen

10.1
Prüfung technischer Einrichtungen und PSAgA

Der Unternehmer legt die Fristen für wiederkehrende Prüfungen Technischer Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz fest. Wiederkehrende Prüfungen werden durch Sachkundige durchgeführt und die Ergebnisse dokumentiert.

Bei den wiederkehrenden Prüfungen sind u.a. die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen.

Der Unternehmer lässt die PSAgA in Abhängigkeit der Einsatzbedingung und der betrieblichen Verhältnisse nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen prüfen.