DGUV Information 203-047 - Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen

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Abschnitt 1.2

Diese Information findet keine Anwendung beim Besteigen von und Arbeiten auf Freileitungen mit Holzmasten, Oberleitungsanlagen sowie beim Arbeiten an Dachständern.

Zum Schutz gegen Absturz beim Umgang mit Holzmasten siehe auch Information "Sicherer Umgang mit Holzmasten" (BGI/GUV-I 5136), bei Arbeiten an Dachständern siehe Information "Schutz gegen Absturz bei Arbeiten an elektrischen Anlagen auf Dächern" (BGI/GUV-I 8683) und für Arbeiten an Oberleitungen siehe Information "Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Oberleitungsanlagen" (BGI/GUV-I 757).

Zu Arbeiten an Telekommunikationslinien siehe Regel "Arbeiten an Telekommunikationslinien" (BGR/GUV-R 2111).