Abschnitt 7.1 - 7
Mitnahme von Material, Werkzeugen und Hilfsmitteln
7.1
Versicherte dürfen auf Zugangswegen nur solche Teile mitführen, die ein sicheres Begehen nicht beeinträchtigen.
Bei Teilen, die ein sicheres Begehen von Zugangswegen auf Freileitungen nicht beeinträchtigen, handelt es sich um Zugleinen, Werkzeug-/Materialbeutel und Klapprollen.