DGUV Information 203-047 - Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen

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Abschnitt 5.1 - 5
Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz

5.1
Allgemeine Anforderungen

Persönliche Schutzausrüstungen zum Schutz gegen Absturz werden in einem Auffangsystem so kombiniert und eingesetzt, dass:

  • der ausgewählte Anschlagpunkt/die Anschlagkonstruktion die bei einem Absturz auftretenden Fangkräfte sicher aufnehmen kann,

  • ausschließlich Auffanggurte zum Einsatz kommen,

  • das Auffangsystem eine Fall dämpfende Funktion besitzt,

  • die mögliche Fallhöhe auf kleiner vier Meter begrenzt ist und

  • elektrische Gefährdungen vermieden werden.

Anschlagpunkte sind dann geeignet, wenn sich das befestigte Auffangsystem nicht von der Anschlageinrichtung lösen kann und die Tragfähigkeit für eine Person entweder nach den technischen Baubestimmungen für eine statische Einzellast von 6 kN mit einem Teilsicherheitsbeiwert (γF = 1,25 oder durch Prüfung - zweimaliger Belastungsversuch in Benutzungsrichtung mit 7,5 kN bei einer Dauer von 5 Minuten - nachgewiesen ist.

Für jede weitere Person ist die charakteristische Einzellast um 1 kN zu erhöhen.

Haltegurte sind als Bestandteil in einem Auffangsystem generell verboten.

Steigbolzen und Sprossen von Steigleitern sowie Geländer erfüllen in der Regel die vorgenannten Anforderungen nicht und sind somit keine Anschlagpunkte.

Anschlagpunkte werden, soweit möglich oberhalb des Mitarbeiters gewählt, um die mögliche Absturzhöhe in die PSAgA so gering wie möglich zu halten.

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Abb. 14 Der Anschlagpunkt muss stets so gewählt werden, dass der Abstürzende mit keinem Körperteil auf einem tiefer liegenden Bauteil oder dem Boden aufschlagen kann. Die maximale Länge des Verbindungsmittels einschließlich Falldämpfer darf 2 Meter (siehe Abs. 5.3.2) niemals überschreiten.

Im Bildbeispiel befindet sich der Anschlagpunkt ungünstigerweise auf Höhe des Standortes des Versicherten. Die Auffangöse seines Auffanggurtes befindet sich auf einer Höhe von ∼ 1,5 m. Im Absturzfall fällt der Versicherte somit ∼ 3,5 m nach unten. Hinzu kommt die Länge des aufreißenden Falldämpfers von bis zu 1,25 m (Ein 0,5 m langer Falldämpfer kann auf ∼ 1,75 m Länge aufreißen.). Die gesamte Absturzhöhe beträgt somit ∼ 4,75 m.