Abschnitt 4.1 - Schutz gegen Absturz durch technische Einrichtungen
Technische Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz an Freileitungen können sein:
Aufzüge
Treppen und Bühnen mit Seitenschutz
Die Versicherten haben vorhandene technische Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz zu benutzen.
Freileitungsmaste verfügen in der Regel aufgrund ihrer baulichen Gestaltung nicht über Aufzüge und nur in Ausnahmefällen über Bühnen mit Seitenschutz. Zum Schutz gegen Absturz ist daher in der Regel die Anwendung von Maßnahmen entsprechend der Abschnitte 4.2 bis 4.4 erforderlich.
Abb. 1 Freileitungsmast mit Aufzugschacht, Bühnen und Treppen an der Elbekreuzung