DGUV Information 203-047 - Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen

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Abschnitt 4.1 - Schutz gegen Absturz durch technische Einrichtungen

Technische Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz an Freileitungen können sein:

  • Aufzüge

  • Treppen und Bühnen mit Seitenschutz

Die Versicherten haben vorhandene technische Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz zu benutzen.

Freileitungsmaste verfügen in der Regel aufgrund ihrer baulichen Gestaltung nicht über Aufzüge und nur in Ausnahmefällen über Bühnen mit Seitenschutz. Zum Schutz gegen Absturz ist daher in der Regel die Anwendung von Maßnahmen entsprechend der Abschnitte 4.2 bis 4.4 erforderlich.

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Abb. 1 Freileitungsmast mit Aufzugschacht, Bühnen und Treppen an der Elbekreuzung