DGUV Information 202-002 - Herstellen und Betreiben von Geräten und Anlagen für Forschungszwecke CE-Konformität und Betriebssicherheit

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Abschnitt 7 - Weitere Gesetze und Verordnungen

Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln - (EMVG) (EMV-Richlinie 2014/30/EU)

Wegen der besonderen Merkmale ortsfester Anlagen ist für sie keine Konformitätserklärung und keine CE-Kennzeichnung erforderlich. Ortsfeste Anlagen müssen aber die Schutzanforderungen erfüllen. Diese sind normalerweise dann gegeben, wenn die Einzelkomponenten CE-zertifiziert sind und diese nach den allgemeinen elektrotechnischen Regeln zusammengefügt worden sind. Sind die Einzelkomponenten zum Einbau in eine ortsfeste Anlage bestimmt und im freien Handel nicht erhältlich, so müssen diese nicht CE-zertifiziert sein. Es müssen allerdings Anweisungen und Vorkehrungen vorhanden sein, um im eingebauten Zustand einen EMV-gerechten Betrieb zu gewährleisten, siehe EMV-Leitfaden der Bundesnetzagentur.

Niederspannungsverordnung (1. ProdSV) (Umsetzung der Richtlinie 2014/35/EU)

In den Geltungsbereich der Niederspannungsverordnung fallen elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung

  • zwischen 50 und 1000 V für Wechselstrom und

  • zwischen 75 und 1500 V für Gleichstrom.

Die genannten Spannungsgrenzen beziehen sich auf die Nenn-Eingangs- und -Ausgangsspannung des Betriebsmittels. In seinem Inneren können höhere Spannungen als die Nennspannung auftreten.

Druckgeräteverordnung (14. ProdSV) (Umsetzung der Richtlinie 2014/68/EU)

Für Geräte und Anlagen für Forschungszwecke gilt uneingeschränkt die Druckgeräteverordnung.

Weitere Gesetze und Verordnungen, die Anwendung finden können:

  • Medizinproduktegesetz (MPG)

    (Umsetzung der Richtlinie 93/42/EWG u. a.)

  • Einfache Druckgeräte (6. ProdSV)

    (Umsetzung der Richtlinie 2014/29/EU)

  • Explosionsschutz (11. ProdSV)

    (Umsetzung der Richtlinie 2014/34/EU)