DGUV Information 203-046 - Umgang mit Holzmasten

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Sicherung der Ladung

Vor dem Transport sind die Holzmaste gegen seitliches Herunterfallen und gegen Verschieben in Längsrichtung auf dem Transportfahrzeug durch Verzurren zu sichern

Die Unternehmerin oder der Unternehmer stattet die Transportfahrzeuge so aus, dass ein Verzurren ohne ein Besteigen der Ladung möglich ist. Die Versicherten verzurren die Maste ohne diese zu besteigen.

Die Sicherung der Maste wird kurz nach Fahrtbeginn und im weiteren Verlauf des Transports in angemessenen Zeitabständen überprüft. Bei Bedarf ist ein Nachzurren erforderlich.

Die angemessenen Zeitabstände für Überprüfungen sind z. B. abhängig von der konstruktiven Ausführung der Ladeschemel und Ladeflächen, der Ladungssicherung und der Art und Beschaffenheit der Wegstrecken.

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Abb. 4.2.1
Beispiel für den Einsatz von Zurrgurten auf einem Transportfahrzeug