Abschnitt 11 - 11 Beschäftigungsbeschränkungen
Die Unternehmerin oder der Unternehmer darf Jugendliche mit dem Besteigen von und mit Arbeiten auf Holzmasten nicht beschäftigen.
Dies gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit dies zur Erreichung Ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und
ihr Schutz durch eine aufsichtsführende Person gewährleistet ist.
Während der Aufsichtsführung dürfen keine weiteren Tätigkeiten durchgeführt werden.