DGUV Information 203-046 - Umgang mit Holzmasten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 11 - 11 Beschäftigungsbeschränkungen

Die Unternehmerin oder der Unternehmer darf Jugendliche mit dem Besteigen von und mit Arbeiten auf Holzmasten nicht beschäftigen.

Dies gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit dies zur Erreichung Ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und

  • ihr Schutz durch eine aufsichtsführende Person gewährleistet ist.

Während der Aufsichtsführung dürfen keine weiteren Tätigkeiten durchgeführt werden.