DGUV Information 203-046 - Umgang mit Holzmasten

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Abschnitt 10 - 10 Rettung

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat geeignete Verfahren zur Rettung von Personen von Holzmasten festzulegen und zu gewährleisten, dass die dazu erforderlichen Einrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten der Beschäftigten bereitstehen.

  • Zur Organisation der Rettung siehe u. a. §§ 24-26 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und DGUV Information 204-011 "Erste Hilfe, Notfallsituationen: Hängetrauma".

  • Zu persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten siehe auch DGUV Regel 112-199 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen".

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat mit dem Besteigen von und Arbeiten auf Holzmasten beauftragte Versicherte in der Rettung von Holzmasten zu unterweisen und durch praktische Rettungsübungen zu qualifizieren.

Unterweisungen mit praktischen Bestandteilen sind regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich durchzuführen.

Die Versicherten haben im Fall einer erforderlichen Rettung einen Notruf auszulösen. Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat den Versicherten hierzu geeignete Notrufgeräte zur Verfügung zu stellen. Vor dem Besteigen von Masten ist die Funktionsfähigkeit der Notrufgeräte sicherzustellen.

Geeignete Notrufgeräte können z. B. Sprechfunkgeräte oder Mobiltelefone sein.

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Abb. 10.a Beispiel für ein geeignetes Rettungssystem zur Rettung von Personen an Holzmasten, das am Arbeitsplatz bereitzuhalten ist.

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Abb. 10.b Der Retter steigt zu der zu rettenden Person auf und führt das Rettungssystem mit. Zur Befestigung des Rettungssystems am Mast muss er die zu rettende Person übersteigen.

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Abb. 10.c Nachdem das Rettungssystem befestigt ist, wird die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz der zu rettenden Person mit dem Rettungssystem verbunden. Nun wird die ursprüngliche Verbindung der zu rettenden Person mit dem Holzmast gelöst und der Abseilvorgang kann beginnen.

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Abb. 10.d
Wenn keine äußeren Anzeichen auf eine Verletzung schließen lassen und die Person nicht bewusstlos ist oder kein Atemstillstand vorliegt, sollte die Person zur Reduzierung möglicher Folgen eines Hängetraumas in eine Kauerstellung (mit angezogenen Beinen) gebracht werden.