DGUV Information 203-046 - Umgang mit Holzmasten

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Abschnitt 7.9 - 7.9 Einsatz von Leitern

Werden für das Besteigen von und Arbeiten auf Masten Leitern eingesetzt, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer den Beschäftigten geeignete Leitern zur Verfügung zu stellen.

  • Zum Einsatz von Leitern siehe auch DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten".

Das Besteigen einer an den Mast angelegten Leiter gilt als Besteigen des Mastes. Die Anforderungen an die Standsicherheit des Mastes gemäß Abschnitt 7.4 sind einzuhalten. Leitern sind ausschließlich unter Benutzung persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz zu benutzen.

Die Beschäftigten haben Leitern vor dem Besteigen standsicher aufzustellen. Hierzu gehören die:

  • Sicherung des Leiterfußes gegen Wegrutschen und Einsinken

  • Auswahl des richtigen Anlegewinkels von 65° bis 75°

  • Sicherung des Leiterkopfes gegen Ausweichen.

Die Sicherung des Leiterkopfes kann z. B. durch den Einsatz geeigneter Sicherungsgeräte erreicht werden.